Was man beim Entwickeln von iPhone-Apps wissen sollte

Seite 3: Internationalisierung

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Andererseits muss der Anbieter für die Einhaltung der einschlägigen Steuergesetze einstehen und auch hier Apple von Ansprüchen der Behörden freistellen. Apple führt aber in bestimmten Ländern Mehrwert- und Vertriebssteuern direkt an die staatlichen Finanzbehörden ab. Hierzu zählen insbesondere die EU-Länder und die USA. Abrechnungen des Unternehmens hat der Publisher unverzüglich zu überprüfen. Er darf Nutzern keine Erstattungen zukommen lassen. Zudem muss er die Nutzer transparent und im Einklang mit Recht und Gesetz über die Inhalte und Preise der kostenpflichtigen Transaktionen belehren.

Für die Bilanzierung von Umsätzen mit Apps ist wichtig, dass ein Nutzer des App Store innerhalb von 90 Tagen nach dem Download die Nutzung kündigen darf, woraufhin Apple den Kaufpreis erstattet. Gleiches gilt, wenn Nutzer Mängel geltend machen.

Kostenpflichtige Apps unterliegen einer strengeren Kontrolle durch Apple. Auch hier gilt, dass jede Änderung erneut durch das Unternehmen zu validieren ist. Die App Purchase API darf des Weiteren nicht für das Einrichten von Pre-Paid-Accounts oder Guthaben für spätere kostenpflichtige Transaktionen verwendet werden. Der Verkauf virtueller Währung ist untersagt, wenn es sich dabei um Werte handelt, die übertragen werden oder zum Handel von (virtuellen) Gegenständen geeignet sind. Die Motivation liegt auf der Hand, denn solche geldähnlichen "Währungen" unterliegen der Bankenaufsicht, für die besondere Anforderungen auf nationaler Eben bestehen.

Subskriptionsmodelle sind zugelassen, verboten ist hingegen die zeitlich befristete Nutzung von Inhalten oder Diensten. Apple führt hierfür als Beispiele das Verwenden eines virtuellen Gegenstandes in einem Spiel oder ein elektronisches Buch während eines beschränkten Zeitraums an. Wichtig ist ebenfalls, dass keine neuen ausführbaren Dateien und Elemente über die App Purchase API auf das iPhone geladen werden dürfen. Sie müssen sich bereits vorher "schlafend" in der App befinden, bis man sie nach dem Kauf freischalten oder nach dem Abschluss der Transaktion per Streaming oder Download aufspielen kann.

Zu beachten ist schließlich, dass Apple die Nutzung von eigenen marken- oder urheberrechtlich geschützten Texten, Grafiken und dergleichen unter gesonderte Bedingungen stellt. Für sie gelten die teilweise sehr rigiden "Guidelines for Using Apple Trademarks and Copyrights", die zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung unterscheiden. Für Erstere ist in der Regel der Abschluss eines Reseller-Vertrags erforderlich. Entwickler wiederum unterliegen anderen Vorgaben.

Sie dürfen Apple-Marken etwa nur als Referenz, nicht aber als Teil des Produktnamens verwenden. Auf keinen Fall darf durch die Verwendung des Apple-Logos der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Apple Produkt. Erst kürzlich gab es eine wichtige Änderung des iDPLA. Jetzt ist es auch gestattet, kostenlose Apps zu vertreiben, für die der Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt kostenpflichtige Features erwerben kann. Diese sogenannten "inapp purchases for free applications" ermöglichen es Anbietern, kostenlose Demo-Apps an Nutzer herauszugeben, für die er nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne bei weiterer Nutzung Geld verlangen kann. Es eröffnen sich dadurch etwa interessante Anwendungen für Onlinespiele nach dem Free2Play-Prinzip, bei dem ein Spiel in den Grundfunktionen kostenlos spielbar ist, Premium-Funktionen aber kostenpflichtig sind. Bislang war es erforderlich, zwei Versionen der App bereitzuhalten, eine Test- und eine volle Version. Eine Datenmigration von der einen zur anderen war dabei zum Ärger der Anwender in der Regel nicht möglich.