Ausgleichende (Un-)Gerechtigkeit

Versandkunden dürfen Ware innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung zurückschicken. Die verbraucherfreundliche Regelung lässt manchem Händler graue Haare wachsen. Was ist etwa, wenn der Zustand der Retoure keinen Wiederverkauf als Neuware zulässt?

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Lesezeit: 18 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Mancher Online-Händler kann ein Lied davon singen: Jemand bestellt oder ersteigert etwas, und nachdem er es einige Tage lang benutzt hat, widerruft er den Vertrag und schickt die Ware zurück [1]. "Außer Spesen nichts gewesen" heißt dann das Fazit. Für die Hin- und Rücksendekosten der Sache muss normalerweise der Verkäufer aufkommen – nur bei einem Warenwert bis zu 40 Euro kann er wenigstens die Rücksendekosten auf den Kunden abwälzen, falls er dies zuvor so vereinbart hat [2].

Glück im Unglück hat dabei noch, wer die Sache in gutem Zustand zurück erhält. Wenn ein Kunde einen Schaden an der Ware verursacht, die er zurückgeben will, muss er für diesen Schaden auch geradestehen. Was ist aber, wenn allein der alltägliche Gebrauch des Kaufgegenstands dazu geführt hat, dass dieser noch innerhalb der Widerrufsfrist in einem schlechteren Zustand ist als zuvor? Darf ein Händler von einem Verbraucher, der dann sein Widerrufsrecht ausübt, die Zahlung eines Wertausgleichs verlangen?