Keine Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung

Steuererklärungen müssen pünktlich abgegeben werden. Wer eine Fristverlängerung will, braucht dafür gute Argumente. Das gilt auch für Steuerberater.

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Von
  • Marzena Sicking

In Nordrhein-Westfalen läuft derzeit das so genannte Kontingentierungsverfahren im Pilotprojekt. Hierbei wird die Abgabe von Steuererklärungen durch zeitlich und zahlenmäßig vorgegebene Kontingente strukturiert. Damit soll der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Steuererklärungen gewährleistet werden. Das Pilotprojekt bezieht sich auf die Veranlagungszeiträume ab 2010 und soll zunächst bis zum 28. Februar 2013 laufen. In der Praxis bedeutet das Kontingentierungsverfahren zumindest für einen Teil der Teilnehmer eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres. Für alle anderen gilt: die Jahressteuererklärung muss pünktlich abgegeben werden. Das hat jetzt auch der 12. Senat des Finanzgerichts Münster in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (vom 18. Juli 2012, Az. 12 K 553/12).

In dem verhandelten Fall hatte der Steuerberater des klagenden Unternehmens eine Fristverlängerung beantragt. Er wollte die Steuererklärungen für 2010 nicht bis zum 31.12. 2011, sondern erst bis Ende Februar 2012 abgeben. Den Antrag auf die Fristverlängerung begründete der Steuerberater im Wesentlichen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung. Die sei durch eine gestiegene Anzahl von Prüfungen durch die Sozialkasse, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft angefallen. Das wäre kein Problem gewesen, falls der Steuerberater am Kontingentierungsverfahren teilgenommen hätte. Denn dieses sieht bei Erfüllung bestimmter Abgabequoten vor, dass der Steuerberater für 25 Prozent seiner Mandanten eine Fristverlängerung bis Ende Februar bekommt. Nur nahm der Steuerberater nicht an diesem Pilotprojekt teil und prompt verweigerte das Finanzamt die beantragte Fristverlängerung. Begründung: Eine angebliche Arbeitsüberlastung des Steuerberaters reicht als Grund für eine Fristverlängerung nicht aus. Es sei ihm vielmehr zuzumuten, dass er die genannten Umstände in eine vorausschauende Arbeitsplanung seiner Kanzlei einzubezieht. Der Gegner beklagte vor Gericht die Ungleichbehandlung gegenüber Mandanten solcher Steuerberater, die am Kontingentierungsverfahren teilnehmen.

Das sah das Finanzgericht Münster aber anders und lehnte die Klage ab. Die Richter bestätigten, dass das Finanzamt sich an die geltenden Verwaltungsvorschriften gehalten und den Fristverlängerungsantrag ohne Ermessensfehler abgelehnt habe. Eine Fristverlängerung über den Ablauf des Folgejahres hinaus sei nur bei begründeten Einzelanträge zuzulassen. Der Antrag des Steuerberaters erfülle die Voraussetzungen nicht. Denn die Begründung sei nicht einzelfallbezogen, sondern betreffe auch andere Steuerberater. Das Gericht bestätigte die Begünstigung von Mandanten, deren Steuerberater am Kontingentierungsverfahren teilnehmen. Diese sei aber gerechtfertigt, weil sich diese Steuerberater auf bestimmte Verfahrensregeln einließen. Wer dies nicht getan habe, könne auch nicht verlangen, die Vorteile dieses Verfahrens genießen zu dürfen. (gs)
(masi)