Rabatte und Zugaben: was ist erlaubt?

Rabatte oder kostenlose Zugaben sind ein beliebtes und gängiges Mittel, um den Kunden zum Kauf zu bewegen. Allerdings ist nicht alles, was sich der Kunde vielleicht wünscht, auch erlaubt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Kaum jemand kauft heute ein Auto noch zum regulären Listenpreis ein. Entweder handelt man "Prozente" oder eine kostenlose Zugabe, beispielsweise in Form einer Sonderausstattung heraus. Doch nicht nur im Autohandel sind solche Vergünstigungen für den Käufer an der Tagesordnung. Seit die Zugabenverordnung und das Rabattgesetz nicht mehr gelten, wird ohne Ende gefeilscht.

Allerdings sollten sich Händler trotz der Aufhebung der früheren Gesetze nicht zu sicher fühlen, denn im Zweifelsfall kann der Nachlass oder die Zugabe gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Vorsicht ist daher vor allem in den Fällen angebracht, in denen öffentlich mit Rabatten oder Preisnachlässen geworben wird.

So dürfen angebotene Rabatte oder Preisnachlässe, die beispielsweise in einer Anzeige beworben werden, keinen Zweifel darüber lassen, für welche Warengruppen sie gelten. Die Verbindung muss bereits im Prospekt klar ersichtlich sein. Muss der Kunde erst ins Geschäft oder auf die Website des Unternehmens, um genau erkennen zu können, auf welche Waren er denn jetzt eigentlich Nachlass bekommt und auf welche nicht, kann bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Auch die zeitliche Befristung einer solchen Aktion darf nicht zu kurz, aber auch nicht zu lang ausfallen. Wird beispielsweise die Rabattaktion auf einen Tag beschränkt, kann das als übermäßige Druckausübung auf den Kunden gewertet werden. Wird der Rabatt oder Preisnachlass wochenlang gewährt, wird er aufgrund der Dauer quasi automatisch zum Normalpreis. Von Nachlässen zu sprechen, kann dann plötzlich als irreführend gelten.

Bekommt der Kunde keinen Rabatt, sondern eine Zugabe, wird er sich grundsätzlich schon mal darüber freuen. Allerdings ist auch hier nicht alles erlaubt und es lauern Fallen, mit denen viele Händler nicht rechnen. So muss der Kunde die Chance haben, den Wert der Zugabe einschätzen zu können. Insofern darf man ihm eigentlich nicht nur die Zugabe überreichen, sondern muss auch die nötigen Informationen mitliefern, die er braucht, um den Wert der Zugabe richtig einschätzen zu können.

Was man als Händler auf gar keinen Fall tun sollte, ist, den Wert der Zugabe deutlich höher anzugeben, als er eigentlich ist. Denn diese kleine Schummelei könnte als Irreführung des Kunden gelten.

Auch muss das Verhältnis von Ware und Zugabe angemessen sein. Das ist es beispielsweise nicht der Fall, wenn die Zugabe genauso teuer ist, wie das eigentlich verkaufte Produkt – oder dessen Wert gar übersteigt. Solche Fehler dürften im Handel allerdings ohnehin eher selten vorkommen. Denn wer so agiert, ist ohnehin bald pleite und hat ganz andere Sorgen, als nur die mögliche Abmahnung durch einen Wettbewerber. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)