Bundesgerichtshof: Bundeskartellamt darf Apple strenger überwachen
Apple hat laut Bundesgerichtshof eine "überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb". Deshalb darf das Bundeskartellamt jetzt näher hinschauen.
Ein Apple-Logo unter Äpfeln (Symbolbild).
(Bild: Generiert mit Midjourney durch Mac & i)
Es war bereits abzusehen: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Streit zwischen dem Bundeskartellamt und Apple im Sinne der Wettbewerbshüter entschieden. Der iPhone-Hersteller sei ein Unternehmen, das eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb habe, erklären die Richter in ihrer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung mit dem Aktenzeichen KVB 61/23. Damit darf das Bundeskartellamt durch Apple angewandte Geschäftsmethoden – zumindest theoretisch – verbieten, die nach Ansicht der Monopolüberwacher den Wettbewerb negativ tangieren.
Noch unklar, was Apple konkret droht
Des Bundeskartellamt hatte Apple bereits 2023 als Unternehmen mit überragender Marktmacht eingestuft. Dagegen legte der Konzern Beschwerde ein. Doch schon Ende Januar zeigte sich bei der mündlichen Verhandlung, dass der BGH den Kartellwächtern in ihrer Argumentation folgen würde. Der Kartellsenat entschied nun, dass die Beschwerde in erster (und auch letzter) Instanz zurückzuweisen ist.
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Das Bundeskartellamt nutzt bei seinem Vorgehen eine Gesetzesgrundlage von 2021, die ein Vorgehen gegen Technikkonzerne erleichtert und bei der Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen wurde. Um Verstöße ahnden zu können, muss einem Unternehmen jedoch zunächst eine überragende marktübergreifende Bedeutung zugesprochen werden. In einem zweiten Schritt folgen dann die tatsächlichen Untersagungen und Strafen.
Bundeskartellamt gegen App-Tracking-Transparenz
Zu Apples Verhalten, das die deutschen Kartellwächter kritisch sehen, zählt eine Privatsphärenfunktion in iOS. Entwickler müssen Nutzer seit 2021 zwingend fragen, wenn sie diese über Apps hinweg tracken wollen. Die sogenannte App Tracking Transparency (ATT) gilt, so vermutet zumindest das Bundeskartellamt, jedoch nicht für Apple selbst.
Der iPhone-Konzern sieht das naturgemäß anders. Apple glaubt, an sich selbst sogar höhere Anforderungen als an Third-Party-Entwickler zu stellen, "indem es den Nutzern die Möglichkeit gibt, zu entscheiden, ob sie personalisierte Werbung überhaupt wünschen", wie es im Februar in einer Stellungnahme hieß. Apple kämpft auf mehreren Ebenen gegen und mit Regulierung: Neben Kartellbehörden einzelner Länder läuft auch noch ein großes EU-Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen den europaweit geltenden Digital Markets Act.
Apple gab zum BGH-Entscheid gegenüber Mac & i eine Stellungnahme ab, in der der Konzern seine Position als "Motor für Innovation, Arbeitsplätze und Wettbewerb" in jedem Markt, in dem das Unternehmen tätig ist, betont.
Apple sei in Deutschland einem harten Wettbewerb ausgesetzt: "Wir stimmen der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu, die Einordnung des Bundeskartellamts beizubehalten." Sie vernachlässige den Wert eines Geschäftsmodells, "das die Privatsphäre und Sicherheit von Nutzer:innen in den Mittelpunkt stellt".
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(bsc)