Vorsicht, Kunde! – Gebrauchtgerät statt Neuware nach Reklamation
Die Werkstatt will ein defektes Smartphone durch ein gebrauchtes Gerät ersetzen. Wann kann man auf ein Neugerät bestehen und wann vom Kaufvertrag zurücktreten?
Auch neue Smartphones können Schäden zeigen oder ganz kaputt gehen. Reklamiert man etwaige Mängel innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist, sollte der Händler sie zügig beheben.
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Bei einer solchen Reklamation haben Kunden gemäß § 439 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich besteht dabei die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels, also einer Reparatur, und Lieferung einer mangelfreien Sache, also eines Ersatzgeräts.
Dieses Wahlrecht wird nur eingeschränkt, falls die Reparatur sehr aufwendig und damit unverhältnismäßig teuer oder nicht sinnvoll wäre, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. In solchen Fällen kann der Händler eine Reparatur verweigern und stattdessen ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitstellen.
„Gleichwertig“ betrifft in diesem Fall alle maßgeblichen Eigenschaften des Gerätes, also seine Funktionalität und Leistungsfähigkeit, erklärt Mühleis. Das wäre bei einem Smartphone etwa der Fall, wenn dasselbe Modell gestellt wird. Auch die Ästhetik kann je nach Gerätekategorie eine Rolle spielen. Bei Geräten mit Bildschirm sollte dieser keine Kratzer haben, sofern das reklamierte Gerät ebenfalls kratzerfrei ist. Bei Baumaschinen sind Schmutz und Kratzer dagegen eher akzeptabel.
(Bild: Statista / Bitkom, Bitkom Research)
Subventioniertes Handy
In dem im c’t-Podcast zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde ein flimmerndes Handy reklamiert und von der Werkstatt nach mehreren Anläufen ein Ersatzgerät mit deutlichen Gebrauchsspuren erhalten. Darauf wollte sich der Kunde nicht einlassen und stattdessen vom Kaufvertrag zurücktreten. Da das Smartphone ein subventioniertes Gerät mit monatlichen Abschlägen auf den Mobilfunkvertrag war, wollte der Händler die Rückgabe des Handys aber nur akzeptieren, wenn der Kunde zugleich den Mobilfunkvertrag beendet.
Tatsächlich hängt die Rücktrittsmöglichkeit vom jeweiligen Vertragsmodell ab. Bei einem Ratenkauf stottert man das subventionierte Gerät in monatlichen Raten ab, während bei verbundenen Verträgen Gerät und Mobilfunkvertrag aneinander gekoppelt sind. Dann bedeutet ein Rücktritt, dass der Kunde vom Vertragspaket zurücktritt, also sowohl Gerät als auch Mobilfunk beendet beziehungsweise zurückgibt. Ob er dann die bereits gezahlten Raten zurückbekommt, hängt von der Dauer der Vertragszeit ab.
(Bild: Statista / Bitkom, Bitkom Research)
Um welche Art von Vertrag es sich im Detail handelt, erschließt sich aus den Vertragsunterlagen nicht immer, erklärt c’t-Redakteur Urs Mansmann. Kunden solcher subventionierter Geräte sollten deshalb unbedingt die Vertragsbedingungen studieren. Zuweilen kassieren die Provider auch über die Mindestlaufzeit von zwei Jahren hinaus monatliche Abschlagszahlungen, warnt Mansmann. In solchen Fällen müssen die Kunden selbst ein neues Smartphone anfordern oder den Mobilfunkvertrag beenden.
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Beweislastumkehr
Sofern man den Defekt innerhalb des ersten Jahres bemerkt, greift die Beweislastumkehr innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist: Der Händler muss beweisen, dass der Schaden durch den Kunden verursacht wurde und nicht von Anfang an vorlag. Die Frist startet mit dem Tag, an dem der Kunde das Gerät besitzt, und die Gewährleistung tritt ein, wenn ein Sachmangel vorliegt. Der Sachmangel lässt sich nach § 434 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) an drei Punkten festmachen, weiß Rechtsanwalt Niklas Mühleis: Die Sache hab nicht die vereinbarte Beschaffenheit, sie eignet sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung und sie ist nicht mit dem vereinbarten Zubehör oder den vereinbarten Anleitungen übergeben worden.
Im c’t Verbraucherschutz-Podast „Vorsicht, Kunde!“ diskutieren Urs Mansmann, Niklas Mühleis und Moderatorin Ulrike Kuhlmann außerdem, ob sich subventionierte Smartphones lohnen und warum man das zuletzt genutzte Handy besser noch eine Weile in der Schublade liegen lässt.
Sämtliche Episoden unseres Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
Der Fall Axel A.: O2 ignoriert Kundenrechte bei Handyvertrag
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(uk)