Eilentscheidung: Meta darf Nutzerdaten für KI-Training verwenden

Das OLG Köln hat einen Antrag von Verbraucherschützern abgelehnt, mit dem Meta der Einsatz etwa von Facebook-Daten fürs KI-Training untersagt werden sollte.

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Screenshot der Meta AI in WhatsApp

(Bild: Hengki Tj/Shutterstock.com)

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Meta kann im Streit über die Nutzung persönlicher Daten fürs KI-Training einen juristischen Erfolg verbuchen: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am Freitag in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen den Mutterkonzern von Facebook und Instagram zurückgewiesen. Die Verbraucherschützer forderten Meta nach einem schon seit Längerem laufenden Rechtsstreit am 30. April per Abmahnung auf, die KI-Nutzungspläne für die beiden sozialen Netzwerke zu stoppen. Am 12. Mai beantragten die Verbraucherschützer eine Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren beim OLG Köln, das dessen 15. Zivilsenat nun gegen sie entschieden hat (Az.: 15 UKl 2/25).

Vom 27. Mai an will Meta die Daten aller volljährigen europäischen Nutzer von Facebook und Instagram für das Training eigener KI-Anwendungen wie dem großen Sprachmodell LLaMA einsetzen. Der US-Konzern nimmt sich dabei heraus, sowohl alle künftig anfallenden Daten als auch solche aus der Vergangenheit zu verwenden. Wer das nicht will, muss der Nutzung persönlicher Daten und Bilder für diese Zwecke ausdrücklich widersprechen.

Die Verbraucherzentrale sah Eile geboten, "denn alle Daten, die einmal in die KI eingeflossen sind, können nur schwer wieder zurückgeholt werden". Der pauschale Verweis auf das berechtigte Interesse durch Meta reiche nicht aus. Zudem könnten auch besonders sensible Informationen für KI-Trainingszwecke verwendet werden. Betroffene müssten hier aktiv zustimmen.

Die Kölner Richter stellten nach "vorläufiger und summarischer Prüfung" fest, dass weder ein Verstoß von Meta gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vorliege. Diese Einschätzung stimme mit der Bewertung durch die für den Plattformbetreiber in der EU zuständigen irischen Datenschutzbehörde überein. Bezogen auf die Daten, die Nutzer nach Mitte 2024 veröffentlicht haben, sieht auch der am Donnerstag angehörte Hamburgische Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs eine Verarbeitung als rechtlich möglich an.

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Eine gesonderte Einwilligung der Betroffenen hält das OLG nicht für nötig. Meta verfolge mit der Verwendung zum KI-Training einen legitimen Zweck. Dieser könne nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Unzweifelhaft würden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden könnten. Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und der Betreiberin überwögen die Interessen an der Datenverarbeitung. Nutzer seien schon voriges Jahr informiert worden und könnten widersprechen. Meta führe ferner nach erstem Anschein auch nicht rechtswidrig Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten zusammen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Parteien können ihre Rechte aber noch in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen. Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, bedauerte den Beschluss. Die Sache bleibe hochproblematisch. Nun würden Fakten geschaffen, "obwohl es weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwendung in dieser Form gibt". Fuchs aus Hamburg habe "Schritte gegen das anstehende KI-Training eingeleitet". Die Datenschutzorganisation Noyb verlangte ebenfalls eine Unterlassungserklärung. Der hessische Datenschutzbeauftragte Alexander Rossnagel appellierte am Freitag an Nutzer, von der Opt-out-Möglichkeit zeitnah Gebrauch zu machen. Seine brandenburgische Kollegin Dagmar Hartge sieht vor allem Fanpage-Betreiber in der Pflicht.

(mki)