Bußgeldbescheide aus dem Ausland werden nun auch hier eingetrieben

Ab sofort können Knöllchen aus dem EU-Ausland auch bei uns in Deutschland vollstreckt werden. Wir haben die wichtigsten Tipps zum neuen Vollstreckungsabkommen für Sie zusammengestellt

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München, 01. November 2010 – Seit dem 28. Oktober werden Verkehrssünden, die innerhalb der EU begangen wurden, auch in Deutschland vollstreckt. Damit ändert sich die Rechtslage, denn bislang war es so, dass ein Bußgeld vor Ort kassiert werden musste. Vor einer Strafverfolgung war man in Deutschland sicher. Nun werden alle Bußgelder, die zusammen mit Bearbeitungskosten eine Summe von 70 Euro überschreiten auch hierzulande eingefordert. Und diese Summe ist schnell zusammen: In den Dänemark reicht dafür eine Überschreitung des Tempolimits um 20 km/h. Der ADAC hat die wichtigsten Fragen für Autofahrer zum neuen Vollstreckungsabkommen zusammengestellt.

Es werden Bußgelder einschließlich Verfahrenskosten ab einem Betrag von mindestens 70 Euro vollstreckt.

Bußgeldbescheide aus dem Ausland werden nun auch hier eingetrieben (3 Bilder)

Blitzer stehen auch im EU-Ausland - und Übertretungen werden künftig auch bei uns geahndet.

Nein. Die Vollstreckung umfasst nur Geldsanktionen. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten nur in dem Land, in dem das Vergehen begangen wurde.

Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der ein dort nicht bezahltes Knöllchen in Deutschland vollstrecken will, prüft das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Zulässigkeit der Vollstreckung. Der Betroffene wird hierzu angehört und kann in der Anhörung oder im Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid darlegen, weshalb die Vollstreckung unzulässig ist. Ohne Einwände wird der Bescheid rechtskräftig und zur Zahlung fällig. Wird nicht freiwillig gezahlt, folgt die Zwangsvollstreckung.

Das BfJ wird die Vollstreckung verweigern, wenn sie unzulässig ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Verfahren in einer für ihn nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde oder wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde. Ein sogenanntes Vollstreckungshindernis liegt auch vor, wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein.