Wieviel Kulanz muss sein?

Eine Reparatur auf Kulanz ist eigentlich eine freiwillige Leistung. Wer sie dem Kunden zusagt, kann dazu allerdings auch verpflichtet werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Neben Garantie und Gewährleistung gibt es noch einen dritten Service, den der Kunde im Mängelfall gerne fordert: Die Nachbesserung auf Kulanz. Die kommt auf den Tisch, wenn Garantie und Gewährleistung abgelaufen sind: es handelt sich um ein reines Entgegenkommen des Vertragspartners. Der Kunde hat keinen rechtlichen Anspruch, sondern nur die Hoffnung, dass der Händler ihm entgegenkommt.

Allerdings sollte man sich hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit nicht täuschen, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt. Wurde die Kulanz nämlich gewährt, dann ist man an dieses "Versprechen" auch gebunden (Urteil vom 01.03.2011, Az.: 9 U 3782/10).

Im Streitfall ging es um einen Handwerksbetrieb, dessen Kundin die Ausführung der beauftragten Malerarbeiten gerügt hatte. Der Handwerker sagte zu, diese zu beheben, allerdings "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und "ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit". Die Nachbesserung sollte aus seiner Sicht "auf Kulanz" erfolgen. Nun erfolgte die Beseitigung aber gar nicht bzw. nur in gewissen Teilbereichen. Daraufhin beauftragte die Kundin einen anderen Maler, der die Ausbesserung übernahm. Die Rechnung leitete sie an den Handwerksbetrieb weiter. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis auf die Kulanz zu bezahlen. Schließlich sei dies eine freiwillige Leistung gewesen und daher lasse sich keine Verpflichtung daraus ableiten, so die Ansicht des Malers.

Das sahen die Richter allerdings anders. Ein solcher Hinweis sei nur dazu geeignet, festzustellen, dass die Nacharbeiten nur aus Kulanz und im Bewusstsein, gar nicht dazu verpflichtet gewesen zu sein, durchgeführt wurden. Wenn aber eine Kulanzregelung zwischen den Parteien getroffen wurde, dann sei diese auch rechtlich verbindlich und könne vom Kunden geltend gemacht werden, führten die Richter aus.

Hat der Kunde also keinen Anspruch mehr auf Garantie, Gewährleistung oder Mängelhaftung sollte man Dienstleister oder Händler sehr vorsichtig damit sein, wie weit man ihm noch Kulanz gewähren will. Denn eine entsprechende Zusage ist bindend und kann nicht einfach widerrufen werden, wenn sich der Fall beispielsweise als schwieriger erweist, als ursprünglich gedacht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)