Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Werkvertrag

Ein Werkvertrag regelt den gegenseitigen Austausch von Leistungen: Der Werkunternehmer erbringt das Werk, der Kunde die Vergütung. Allerdings ist diese Vertragsform für den Dienstleister durchaus auch mit Risiken behaftet.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

FAQ: Was genau versteht man unter einem Werkvertrag?

Dies wird im § 631 BGB definiert. Demnach wird durch einen Werkvertrag der beauftragte Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet, der Kunde dazu, dieses zu bezahlen. Dabei muss es nicht zwingend um die Herstellung einer Sache gehen. Auch die Veränderung einer bereits bestehenden Sache oder "ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg" können Gegenstand des Werkvertrages sein. Daher ist die Abgrenzung zum Dienstvertrag nicht immer einfach.

Wann muss der Kunde zahlen?


Der Gesetzgeber sieht eine Zahlung eigentlich erst vor, wenn alle Leistungen erbracht und das Werk durch den Kunden abgenommen worden ist. Bei größeren IT-Projekten ist das aber kaum praktikabel, da keine IT-Firma gerne die Bank für ihre Kunden spielt und über Monate hinweg in Vorleistung geht. Deshalb werden häufig auch Teilabnahmen bzw. Abschlagszahlungen vereinbart.

Wer trägt das unternehmerische Risiko?

Der Dienstleister. Mit dem Werkvertrag schuldet er dem Kunden einen bestimmten Arbeitserfolg. Vereinfacht ausgedrückt, wird er nicht für die Arbeitszeit oder den Versuch bezahlt, das gewünschte Werk herzustellen, sondern nur für das Ergebnis. Schafft er es nicht, das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit und frei von Sach- und Rechtsmängeln abzuliefern, dann muss der Kunde es auch nicht abnehmen. Wegen geringer Mängel darf er die Abnahme allerdings nicht verweigern.

Was passiert, wenn das Produkt Mängel aufweist?

Dann hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, dass der Dienstleister zunächst selber Gelegenheit bekommt, die Fehler zu beheben. Schafft er das nicht, kann der Kunde – je nach Fall – vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadenersatz verlangen oder einen anderen Dienstleister mit der Behebung des Fehlers beauftragen und dem Vertragspartner die Rechnung dafür präsentieren.

Wer trägt die Kosten der Nacherfüllung?

In der Regel der Dienstleister, denn er hat das Werk ja nicht vereinbarungsgemäß geliefert. Allerdings kann er die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit "unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre. Muss der Dienstleister ein neues Werk herstellen, kann er außerdem die Herausgabe des angeblich mangelhaften Werkes verlangen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)