Ist Schwarz-Surfen über fremde WLANs strafbar?

Es gibt sie wirklich noch, die Menschen, die ihre WLAN-Zugänge nicht schützen. Ob das "Mitsurfen" unter solchen Umständen strafbar ist, darüber sind sich die Gerichte allerdings uneins.

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Von
  • Marzena Sicking

Noch immer gibt es bundesweit zahlreiche WLAN-Zugänge, die nicht durch Kennwörter gesichert und damit praktisch für jeden frei zugänglich sind. Bei der Frage, ob das heimliche Nutzen solcher Zugänge ohne Einwilligung des Betreibers strafbar ist, gehen die Meinungen der deutschen Gerichte auseinander. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt die verschiedenen Sichtweisen.

Das Amtsgericht (AG) Zeven hat ebenso wie das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 3.4.2007, Az.:22 Ds 70 Js 6906/06) entschieden, dass das Surfen in einem ungesicherten Drahtlosnetzwerk einen strafbaren Verstoß gegen das Abhörverbot des § 148 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darstellt. Diese Entscheidungen sind von zweifelhafter Richtigkeit, denn schon sprachlich ist es schwierig, im Nutzen eines fremden WLAN-Anschlusses ein "Abhören" zu erblicken. Denn ein "Abhören" kann nur das Mithören eines zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgangs betreffen. Demgegenüber lauscht der Schwarz-Surfer nicht der Kommunikation des Anschlussinhabers, sondern er initiiert eine eigene Datenübertragung. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass die Argumentation der beiden Amtsgerichte auch stark kritisiert worden ist.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Das Landgericht (LG) Wuppertal (Urteil vom 19.10.2010, Aktenzeichen 25 Qs Js 1977/08) hat sich in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil nun auf die Seite der Kritiker gestellt und eine Strafbarkeit nach dem Telekommunikationsgesetz verneint. Darüber hinaus hat sich das Gericht auch mit den Computerstraftatbeständen in § 202a und 202b StGB auseinandergesetzt und auch hier eine Strafbarkeit durchweg verneint. Ein strafbares Ausspähen von Daten nach § 202a StGB hätte vorausgesetzt, dass die Daten gegen einen unbefugten Zugang gesondert gesichert waren. Ist ein Netzwerk allerdings frei zugänglich, kann von einer Sicherung keine Rede sein.

Eine Strafbarkeit nach § 202b StGB hätte ein Abfangen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung erfordert. Dies scheitert jedoch schon daran, dass ein ungesichertes WLAN ohne weitere objektive Anhaltspunkte kaum als nicht-öffentlich bezeichnet werden kann.

Das Urteil des LG Wuppertal, wonach das Schwarz-Surfen in ungesicherten WLANs straflos ist, verdient Zuspruch. Anders zu beurteilen wäre ein Fall jedoch, wenn zur Einwahl in das Netzwerk zunächst eine Kennwort-Sperre überwunden werden muss. (Marzena Sicking) / (map)