Neuer Gesellschafter haftet für alte Schulden

Käufer einer GmbH sollten genau hinschauen. Unter Umständen müssen sie nämlich für alte Schulden der Firma haften, von denen sie gar nichts wussten.

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Von
  • Marzena Sicking

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil zur Haftung von Gesellschaftern gefällt, wenn diese es versäumt haben, die wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH vorschriftsmäßig gegenüber dem Registergericht offen zu legen (Urteil vom 6. März 2012, Az.: II ZR 56/10).

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer 1993 gegründeten GmbH, die mit verschiedenen Waren handelte. Er verlangte vom inzwischen einzigen Gesellschafter der GmbH für Verluste der Firma zu haften. Die waren allerdings entstanden, bevor der Gesellschafter die Firma übernommen hatte.

Die GmbH hatte 2003 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und hatte auch kein Vermögen mehr. 2004 wurde in der Gesellschafterversammlung beschlossen, die Firma und ihren Unternehmensgegenstand zu ändern, den Gesellschaftssitz zu verlegen und eine neue Geschäftsführerin zu bestellen. Diese ließ die Änderungen in das Handelsregister eintragen, allerdings ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen. Auch gab sie keine Versicherung darüber ab, dass ein Vermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden sei.

Der nun beklagte Gesellschafter hatte die Firma am 30. Dezember 2005 gekauft. Am 8. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren für die GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte Verbindlichkeiten in in Höhe von 36.926,53 Euro fest und verlangte diesen Betrag von dem Käufer der GmbH.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die nächste Instanz gab ihr in vollem Umfang statt. Bei der Revision vor dem Bundesgerichtshof bestätigten die Richter, dass es sich bei den Vorgängen im Jahre 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung gehandelt habe, auch wenn dafür ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet worden sei. Und dafür gelten nach der bisherigen Rechtsprechung die gleichen Regeln wie bei der Neugründung einer GmbH.

In diesem Fall bedeutet das, dass der neue Gesellschafter den Betrag auffüllen muss, der zum Zeitpunkt der Reaktivierung für das erforderliche Stammkapital der GmbH gefehlt hat. 25.000 Euro müssen es am Ende sein. Wenn gar kein Stammkapital vorhanden war, muss der Gesellschafter also die komplette Summe aufbringen.

Dennoch hat der Gesellschafter noch Glück gehabt. Denn bisher war in der Rechtsprechung umstritten, wie weit die Haftung des Gesellschafters geht, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterblieben ist. Das Oberlandesgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

Ob und welchen Betrag der betroffene Gesellschafter tatsächlich bezahlen muss, muss jetzt allerdings das Oberlandesgericht entscheiden. Da nicht bekannt war, ob zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 tatsächlich eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat, konnte im konkreten Fall noch kein abschließendes Urteil gefällt werden. (masi)