Klage aus Kalifornien wegen überhöhter Windows-Preise abgewiesen

Ein US-Gericht wies die Klage von kalifornischen Städten und Landkreisen unter anderem wegen Verjährung ab; da die Kläger mit anhaltender Wettbewerbsverletzung argumentierten, können sie aber eine Fristverlängerung beantragen.

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Von
  • Jürgen Kuri

Eine Klage von Städten und Landkreisen in Kalifornien gegen Microsoft hat ein US-Bundesbezirksrichter abgewiesen. In der Folge des US-Kartellverfahrens gegen den Softwarekonzern, in dem Microsoft die missbräuchliche Ausnutzung eines Monopols bescheinigt wurde, hatten Privatleute und Institutionen in Sammelklagen Schadensersatz gefordert: Microsoft habe seine Monopolstellung ausgenutzt, um für seine Software zu hohe Preise zu verlangen, lautete der Vorwurf.

J. Frederick Motz, der bereits über frühere Sammelklagen zu entscheiden hatte, verwarf die Klage der Städte und Landkreise nun aus formalen Gründen. Zum einen seien die meisten angeführten Fälle bereits verjährt, zum anderen habe es in den Klagen Formfehler gegeben. So könne eines von zwei in der Klage angeführten Gesetzen zum Wettbewerb nicht angewandt werden. Da die Kläger jedoch argumentierten, Microsoft mache mit seinem wettbewerbswidrigen Verhalten bis heute weiter, eröffnete der Richter ihnen eine weitere Möglichkeit: Die Städte und Landkreise könnten ihre Klage nach einem Gesetz ergänzen, das für bereits verjährte Fälle bei weiter bestehenden Wettbewerbsverletzungen durch den Beschuldigten eine Fristverlängerung vorsieht.

In einigen früheren Verfahren hatte Microsoft bereits diverse außergerichtliche Vergleiche geschlossen, so beispielsweise in einem Verfahren in Maryland, das Privatleute angestrengt hatten. In anderen Fällen wurden Klagen teilweise von den Gerichten abgewiesen. Eine Klage in Kalifornien endete aber ebenfalls mit einer außergerichtlichen Einigung, die den Klägern Erstattungen über Gutscheine brachte; nicht eingelöste Gutscheine sollten zum Teil an Schulen gehen. Damals wurden aber Softwarekäufe von staatlicher Seite explizit von der Einigung ausgenommen. (jk)