BGH: Keine Haftung für Inhalte von RSS-Feeds

Der Anbieter eines fremden RSS-Feeds muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dessen Inhalte nicht vorab überprüfen. Er ist dafür erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

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Von
  • Joerg Heidrich

Der Betreiber eines Informationsportals, das erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien in Form von RSS-Feeds anbietet, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine Verantwortung für diese Inhalte besteht nur dann, wenn er von einer darin enthaltenen Rechtsverletzung weiß. Wird der Betreiber dagegen auf eine Rechtsverletzung hingewiesen, so kann er verpflichtet sein, in Zukunft derartige Rechtsverstöße zu verhindern. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. März 2012, dessen Begründung jetzt veröffentlicht wurde.

Die Beklagte des Verfahrens betreibt ein Informationsportal, auf dem sie Informationen aus Medien zur Verfügung stellte, die sie über RSS-Dienste bezog. In ihrem Angebot verbreitete sie unter dem Titel "Ex-RAF-Terroristin radelt in den Freigang" ein Foto, das die Klägerin zeigte und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus einem RSS-Feed von bild.de. Nachdem bild.de bereits gerichtlich untersagt worden war, Foto und Beitrag zu verbreiten, wurde auch die Beklagte dafür abgemahnt. Diese entfernte zwar den Artikel, verweigerte aber, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Deren Zahlung verlangten im vorliegenden Fall die Rechtsanwälte der Betroffenen, an die die Forderung abgetreten worden war. Das AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und das Landgericht Berlin hatten die Klage abgewiesen.

Diese Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigte auch der BGH und wies die Revision der Kläger zurück. Die Beklagte habe die Meldung nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht. Maßgeblich dafür sei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation. Jemand mache sich eine fremde Äußerung zu eigen, wenn sie so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, sei jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung könne sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies sei beispielsweise bei dem Abdruck einer hier vergleichbaren Presseschau der Fall.

So werde bei der Einbindung von RSS-Feeds nicht redaktionell kontrolliert, sondern der Beitrag automatisiert ungeprüft übernommen. Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte seien auch als fremd gekennzeichnet gewesen. Dadurch werde dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht handelt.

Auch eine Haftung als Störer komme nicht in Betracht, führt der BGH weiter aus. Zwar trug die Beklagte über ihr Angebot dazu bei, die rechtswidrige Berichterstattung zu verbreiten, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen beeinträchtigt hat. Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten ins Internet stellt, sei jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb des "dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen".

Der Betreiber eines Informationsportals müsse erst dann prüfen, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist etwa ein Betroffener den Betreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Anbieter als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Die Beklagte habe den Beitrag jedoch sofort nach Kenntnis entfernt und somit rechtmäßig gehandelt. (anw)