Insolvenzplan darf Nachzügler nicht ausschließen
Forderungen, die bei der Erstellung des Insolvenzplans noch unbekannt waren, sind grundsätzlich nicht von einer nachträglichen Anmeldung ausgeschlossen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil erklärt.
Forderungen, die bekannt werden, nachdem der Insolvenzplan steht oder das Insolvenzverfahren gar schon abgeschlossen ist, dürfen trotzdem nicht unberücksichtig bleiben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Rechtmäßigkeit der Ansprüche erwiesen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil erklärt (vom 12. September 2013, Az.: 6 AZR 907/11)
Geklagt hatte ein ehemaliger Leiharbeitnehmer, der 2007 und 2008 für die beklagte Firma tätig war. Im September 2009 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht bestätigte den vorgelegten Insolvenzplan rechtskräftig, ungeachtet dessen, dass dieser unter anderem einen Ausschluss unangemeldeter Forderungen enthielt. Der Kläger reichte im Januar 2011 eine Klage ein, in der er nachträglich eine höhere Vergütung ("Equal-Pay-Zahlungen") in Höhe von 9.845,52 Euro forderte. Die Forderung wurde zuvor aber nicht rechtskräftig festgestellt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und auf die Ausschlussklausel im Insolvenzplan verwiesen, die ihrer Ansicht nach wirksam war. Auch die Revision vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Richter erklärten unter Hinweis auf §§ 254 ff. InsO, dass eine Forderung die nicht schon im Insolvenzplan berücksichtigt wurde, unter anderem erst dann wirksam eingefordert werden kann, wenn das Prozessgericht sie als rechtskräftig bestätigt. Diese Voraussetzung waren in dem verhandelten Fall nicht gegeben.
Allerdings wurde auch festgestellt, dass die Insolvenzordnung keinesfalls vorsieht, dass Ansprüche, die erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt werden, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. "Nachzügler" können ihre Forderungen also durchaus noch stellen. Allerdings müssen sie, wie der aktuelle Fall zeigt, diese Ansprüche zuvor von einem Prozessgericht feststellen lassen. Da dies im verhandelten Fall nicht geschehen war, musste der Senat offen lassen, ob eine Ausschlussklausel für unbekannte bzw. nachträgliche Forderungen im Insolvenzplan wirksam ist oder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. ()