Freistellung: Urlaubsansprüche dürfen nicht angerechnet werden

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung freigestellt, bleiben Urlaubsansprüche dennoch bestehen.

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Von
  • Marzena Sicking

Wird ein Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt und von seiner Arbeitspflicht freigestellt, darf der Arbeitgeber dabei nicht die noch offenen Urlaubsansprüche anrechnen. Vielmehr bleibt die Pflicht, diese noch zu vergüten, bestehen, so lautet jedenfalls ein Urteil des Landes­arbeitsgerichts Hamm (vom 14.3.2013, Az.: 16 Sa 763/12).

Im dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der im Mai 2011 von seinem Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Für den Fall, dass nicht die fristlose, sondern die ordentliche Kündigung greifen würde, erklärte das Unternehmen die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers von seinen bisherigen Pflichten. Damit sollten auch sämtliche Urlaubs- und Überstundenansprüche abgegolten sein.

Der betroffene Arbeitnehmer legte eine Kündigungsschutzklage ein. Vor Gericht einigten sich die Parteien dennoch auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Juni 2011. Allerdings forderte der Arbeitnehmer noch einen finanziellen Ausgleich für seine offenen Urlaubsansprüche. Diesen wollte der Arbeitgeber nicht leisten und verwies auf die Freistellung und die in diesem Zusammenhang angekündigte Verrechnung. Daraufhin klagte der Gekündigte erneut gegen seinen Ex-Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab und erklärte, der zustehende Urlaub sei bereits durch die Freistellung gewährt und alle Ansprüche damit abgegolten worden. Die Verrechnung der noch offenen Ansprüche sei wirksam. Bei der dagegen eingelegten Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm bekam der Arbeitnehmer allerdings doch noch Recht, das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Das Landesarbeitsgericht verneinte, dass die noch offenen Urlaubsansprüche durch die Freistellungserklärung abgegolten wurden. Die Richter beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demnach hätten die noch offenen Urlaubstage beim Kündigungstermin berücksichtigt und dieser entsprechend nach hinten geschoben werden müssen. Auch hätte der Arbeitgeber für den Fall, dass der Urlaub während der Freistellung abgegolten wird, in dieser Zeit Urlaubsgeld bezahlen müssen. Beides sei aber nicht geschehen.

Auch habe der Arbeitgeber beim Bezug auf die Freistellung eine eher ungewöhnliche Formulierun gewählt. Deshalb sei die Klausel möglicherweise ohnehin unwirksam, da die Anforderungen an die Deutlichkeit solcher Erklärungen nicht erfüllt waren. Ob das so war, musste in diesem Fall aber nicht mehr abschließend beurteilt werden: Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung von 2.357,09 Euro für die noch offenen Ansprüche verurteilt. ()