Irreführende Werbung: Oberlandesgericht Frankfurt straft Mobilfunkanbieter ab

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt haben die Werbung eines Mobilfunkanbieters als irreführend eingestuft. Dieser hatte mit LTE-Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s geworben – einem theoretischen Spitzenwert.

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Richterhammer

(Bild: dpa, Friso Gentsch/Symbolbild)

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"Megaschnelles Netz", "LTE-Geschwindigkeiten von bis zu 100 Mbit/s" – damit warb ein Mobilfunkanbieter 2012 für sein Angebot. Die 100 Mbit/s waren mit Fußnote versehen: Diese Bandbreite sei in immer mehr Ausbauregionen verfügbar, weitere Informationen gäbe es im Internet. Tatsächlich lag die mittlere Übertragungsgeschwindigkeit zu dieser Zeit bei nur 45 Mbit/s. Das sei Irreführend, urteilten deshalb die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 6 U 79/14).

Bei den 100 Mbit/s handele es sich um einen Spitzenwert. Bei der Anzeige gingen die Verbraucher jedoch davon aus, dass es sich um durchschnittliche Datenübertragungsgeschwindigkeiten im Download handele, so die Kanzlei Dr. Bahr, die das Urteil in ihrem Blog zusammenfasst. In der Urteilsbegründung selbst heißt es ferner: "Wenn die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, einen Mittelwert – zumindest annähernd – anzugeben, darf sie mit dem Maximalspeed nur dann werben, wenn die Werbung nicht nur die Angabe 'bis zu', sondern weitere aufklärende Hinweise enthält." (ssi)