BGH schränkt Verbraucherrechte beim Ersatzteilkauf im Netz ein

Für Autofahrer gibt es gleich zwei interessante Urteile aus Karlsruhe: Bei Gebrauchtfahrzeugen mit Mängeln trägt der Verkäufer die Beweislast und Ersatzteile aus dem Onlinehandel kann man nicht einbauen und dann zurückschicken.

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Rotes Auto mit allerlei Aufbauten

Wer sein Auto mit Ersatzteilen aus dem Netz ausrüstet, kann einmal eingebaute Teile nicht ohne Weiteres zurückschicken.

(Bild: heise online/Sokolov)

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  • dpa
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Während der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher beim Gebrauchtwagen-Kauf gestärkt hat, hat er ihnen beim Internet-Shopping von Autoteilen Grenzen gesetzt. Man soll online nicht mehr Rechte haben als beim Einkauf im Laden, entschieden die Karlsruher Richter am Mittwoch. Das heißt: Wer im Internet bestellte Autoteile ausführlicher testet, als das im Geschäft möglich gewesen wäre, und sie dabei beschädigt, bekommt nicht den vollen Kaufpreis zurück.

In dem Fall ging es um einen online gekauften Katalysator. Der Käufer hatte diesen von einer Werkstatt einbauen lassen. Nach einer Probefahrt stellte er fest, dass sein Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachte und schickte das Teil zurück – mit deutlichen Gebrauchsspuren. Deshalb wollte der Verkäufer den Preis nicht erstatten.

Online-Verträge können grundlos widerrufen werden, der Kaufpreis muss dann erstattet werden. Zuvor dürfen Verbraucher die "Eigenschaften und Funktionsweise" der Sachen testen. Das soll ausgleichen, dass man Waren nicht wie im Laden anfassen kann, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Mehr Rechte sollen daraus nicht entstehen.

Auch im Geschäft hätte der Käufer den Katalysator aber nicht so ausprobieren können, dass er dabei die Wirkung auf sein Auto hätte testen können, heißt es in dem Urteil. Er hätte das Teil lediglich anschauen, mit alternativen Modellen vergleichen und sich vor Ort beraten lassen können.

All das sei im Internet zwar nicht möglich. Der Einbau des Katalysators und die Probefahrt gingen aber weit über die Testmöglichkeiten im Geschäft hinaus. Die Richter sahen darin bereits eine Ingebrauchnahme und eine "im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung". (Az.: VIII ZR 55/15)

In dem zweiten Fall ging es um einen Gebrauchtwagen-Kauf. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr richtig, weshalb der Käufer sein Geld zurückhaben wollte. Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputt gemacht hatte.

Wegen einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs musste Karlsruhe seine Rechtsprechung dazu ändern. Danach wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Gelingt ihm das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war – auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist. (Az.: VIII ZR 103/15) (vbr)