Streaming-Bandbreite gedrosselt: A1 Telekom Austria verletzt Netzneutralität

ISP dürfen die Bandbreite für ausgewählte Videostreams nicht drosseln. Das hat die österreichische Regulierungsbehörde in einem Verfahren gegen Mobilfunker A1 entschieden. Am "Zero Rating" rüttelt die Behörde aber vorerst nicht.

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Junger Mann blickt stirnrunzelnd auf sein Handy

(Bild: USAF/Delanie Stafford)

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A1, Österreichs größter Mobilfunk-Netzbetreiber, verstößt gegen die EU-Netzneutralität. Das hat die österreichische Telecom-Regulierungsbehörde TKK entschieden (Az. R 5/17-11). Der nicht rechtskräftige Bescheid untersagt A1, die Bandbreiten für ausgewählte Video- und Audiostreams zu drosseln. Das umstrittene "Zero Rating" ist jedoch bis auf Weiteres zulässig

So bewirbt A1 die "Free-Stream"-Zusatzpakete (Ausschnitt)

(Bild: Screenshot)

Solches Zero Rating können A1-Kunden mit bestimmten Mobilfunktarifen seit November im Inland in Anspruch nehmen, wenn sie monatlich 10 Euro extra für "Free Stream" zahlen. Die Auswahl der Video- und Audiostreams ist davon abhängig, welche Anbieter ihrerseits einen Vertrag mit A1 schließen. Allerdings behält sich A1 vor, im Rahmen des "Free Stream" die Bandbreite für die nicht verrechneten Streamingdaten auf 1,7 beziehungsweise 3 Mbit/s zu beschränken.

Und genau das hat die TKK nun unter Verweis auf Artikel 2, 3, und 5 der EU-Verordnung Telecom Single Market (TSM-VO) verboten. Die Drosselung verstößt laut Bescheid gegen praktisch alle einschlägigen Bedingungen der TSM-VO. Dazu gehört, dass A1 aus kommerziellen Erwägungen handelt, was ausdrücklich unzulässig ist, und dass A1 nicht "ganze Datenverkehrskategorien [bremst], sondern einzelne Dienste, Inhalte und Anwendungen" diskriminiert.

Der entscheidende Passus aus der Bescheidbegründung. CAP steht für Content & Application Provider, womit die Streamingdienst-Betreiber gemeint sind.

(Bild: Faksimile)

"Es ist daher festzuhalten, dass A1 unter Verstoß gegen die Verbote des Art 3 Abs 3 UAbs 3 TSM-VO in ihrem Netz durch diese Verkehrsmanagementmaßnahme ('traffic shaping') in den Datenstrom zwischen Endnutzern manipulativ eingreift [...]. Durch diese Verkehrsmanagementmaßnahme verlangsamt, verändert, stört und verschlechtert A1 den Datenverkehr dieser Dienste", heißt es in der Bescheidbegründung.

Zum Zero Rating ist dem Spruchteil des Bescheids nichts zu entnehmen. In der Bescheidbegründung hält die TKK jedoch fest, dass die Nicht-Verrechnung bestimmter Datenübertragungen "keine technische Andersbehandlung des Datenstroms und auch kein Verkehrsmanagement" sei, sondern eine Sache der Verrechnung.

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Nach TSM-VO sei Zero Rating "nicht grundsätzlich verboten", sofern allen Inhalteanbietern diskriminierungsfrei Zugang gewährt werde. "Erst wenn diese Art von Vereinbarungen im Sinne einer 'Geschäftspraxis' ein Ausmaß erreicht, das die Auswahlfreiheit der Endnutzer hinsichtlich der verfügbaren Dienste, Anwendungen oder Inhalte spürbar einschränkt", werde Zero Rating gemäß Artikel 3 Absatz 2 TSM-VO unzulässig.

Ob A1 das Zero Rating auch bei nicht gedrosselten Bandbreiten auf Dauer stemmen kann, bleibt abzuwarten. Das Unternehmen kann vor einem österreichischen Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel gegen den TKK-Bescheid ergreifen.

(ds)