Bundesverwaltungsgericht: Diesel-Fahrverbote zulässig

Diesel-Fahrverbote in Städten sind nach Ansicht der Leipziger Richter grundsätzlich zulässig.

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Bundesverwaltungsgericht: Diesel-Fahrverbote zulässig

(Bild: dpa)

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Das Bundesverwaltungsgericht hält Diesel-Fahrverbote in Städten nach geltendem Recht für grundsätzlich zulässig. Die beklagten Städte Düsseldorf und Stuttgart müssten aber ihre Luftreinhaltepläne auf Verhältnismäßigkeit prüfen, urteilte das Gericht in Leipzig.

Das Urteil sieht zudem Übergangsfristen und eine phasenweise Einführung von Fahrverboten vor. In Stuttgart seien Fahrverbote nicht vor dem 1. September 2018 möglich. Außerdem solle es Ausnahmeregelungen etwa für Handwerker geben. Es gebe aber keine finanzielle Ausgleichspflicht. "Gewisse Wertverluste sind hinzunehmen", sagte der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher. Die zuständigen Landesbehörden hätten es in der Hand, einen "Flickenteppich" zu verhindern.

Die Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Düsseldorf hatten entschieden, Luftreinhaltepläne müssten verschärft werden – dabei seien auch Fahrverbote in Betracht zu ziehen. Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen argumentierten dagegen, es brauche eine neue bundesweite Rechtsgrundlage. Diese Auffassung wiesen die Richter in Leipzig nun zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit zwei Urteilen die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne für die beiden Städte überwiegend zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen enthält, damit über ein Jahr der gemittelte Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf eingehalten wird. Der von der Deutschen Umwelthilfe Beklagte sei verpflichtet, weiteres zu prüfen, um die Emissionen von Dieselfahrzeugen zu beschränken. Dabei seien beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge nicht ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Stuttgart um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, damit über ein Kalenderjahr die gemittelten Immissionsgrenzwerte für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart eingehalten werden. Der Beklagte müsse ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht ziehen.

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(mit Material der dpa) / (anw)