Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Millionenschwere Bußgelder können jetzt verhängt werden

Das Bundesjustizministerium hat die Bußgeldleitlinien veröffentlicht, mit denen das Sanktionsverfahren bei Verstößen gegen das "Facebook-Gesetz" konkretisiert und die Höhe der Geldstrafen festgelegt wird.

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Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Millionenschwere Bußgelder können jetzt verhängt werden

(Bild: dpa, Soeren Stache)

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Knapp drei Monate, nachdem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Anfang des Jahres in Kraft getreten ist, kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) nun prinzipiell mit empfindlichen Geldstrafen Verstöße dagegen ahnden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat die dazu erforderlichen Bußgeldleitlinien vorige Woche ins Netz gestellt. Auf 25 Seiten führt es darin aus, unter welchen Voraussetzungen Bußgeldverfahren eingeleitet und wie hoch diese innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ausfallen sollten. Dabei sollen unter anderem Tatumstände und -folgen berücksichtigt werden ebenso wie "außergewöhnliche Sachverhalte".

Die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Google, Twitter und Co. sowie ähnlicher Plattformen müssen laut dem NetzDG im Kampf gegen Hasskommentare und Desinformation "offensichtlich rechtswidrige" Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen. Setzen sie die dafür benötigten Mechanismen nicht ein, drohen Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro.

Die Leitlinien stellen nun klar, dass "beispielsweise berufliche Netzwerke, Fachportale sowie E-Mail- oder Messengerdienste nicht in den Anwendungsbereich" des Gesetzes fallen. Fest stand bereits zuvor, dass auch Plattformen nicht erfasst werden sollen, die "im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer" haben. Hier hat das Justizministerium nun festgelegt, dass das BfJ sich "öffentlich zugänglicher Quellen bedienen kann", um die Zahl der deutschen Community-Mitglieder zu ermitteln.

Trotz viel Kritik aus der Wirtschaft an einem ersten Entwurf für die Leitlinien vom November bleibt es dabei, dass sich inländische Beschwerden auch auf Inhalte beziehen können, "die nicht auf Deutsch verfasst sind". Anbieter müssen damit praktisch Prüfpersonal einstellen, das nahezu alle Sprachen der Welt abdecken und ermessen kann, ob das hiesige Strafrecht anwendbar ist. Unzulässig sollen Beschwerden nur sein, wenn keinerlei Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder inländischen Nutzern vorliegt, also etwa Ausländer in geschlossenen Gruppen kommunizieren.

"Dem sozialen Netzwerk droht bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall kein Bußgeld", heißt es in dem Katalog. "Systemisches Versagen" beim Löschen müsse aber geahndet werden, wenn es sich um "beharrliche Verstöße", also "zeit- und sachnah wiederholt auftretende Verfehlungen" handle. Zudem könnten gehäufte Fehlentscheidungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums oder verschiedene Fristüberschreitungen auf ein Systemversagen hinweisen.

Nicht zu Lasten der Betreiber soll es dagegen gehen, wenn diese Fälle "nicht-offensichtlicher Rechtswidrigkeit von Inhalten" innerhalb von sieben Tagen an eine anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung übertragen würden und es dann "dort zu einer Fehlentscheidung" komme. Auch wenn die rechtliche Bewertung eines bestimmten Inhalts etwa nicht höchstrichterlich geklärt sei, könne dem Netzwerk wegen fehlerhafter Behandlungen "nachträglich kein Schuldvorwurf gemacht werden". Hierzu gehörten auch "scharfe Äußerungen im politischen Meinungskampf oder satirische Beiträge, die sich auf der Grenze der Strafbarkeit bewegen".