Bundestag: Telekom kann höhere Preise rückwirkend durchsetzen

Die Telekom darf künftig gerichtlich erstrittene höhere Entgelte für Vorleistungen von großen Wettbewerbern rückwirkend einfordern.

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Deutsche Telekom

(Bild: dpa, Oliver Berg)

Lesezeit: 2 Min.

Die Deutsche Telekom kann künftig höhere Preise für Vorleistungen von großen Wettbewerbern rückwirkend verlangen, wenn sie sich die Entgeltsteigerungen gerichtlich bestätigen ließ. Eine entsprechende vierte Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat der Bundestag am Donnerstag ohne weitere Aussprache mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen. AfD, FDP und die Linke waren dagegen, die Grünen enthielten sich.

Vorleistungen können Konkurrenten bei der Telekom einkaufen, um damit gegenüber ihren Kunden eigene Dienste anbieten zu können. Wenn ein Telekommunikationsanbieter etwa keine eigenen leistungsstarken Kabel besitzt, wird es ihm so möglich, die der Telekom mitzubenutzen.

Die Telekom muss solche Vorleistungen nicht gratis zur Verfügung stellen, sich die Höhe der entsprechenden Entgelte aber von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Damit soll verhindert werden, dass die Preise den Wettbewerb beeinträchtigen. Die Beschlüsse der Regulierungsbehörde sind meist umstritten, sodass sie vor Gericht landen. In Fällen, in denen die Telekom so ein höheres Entgelt geltend machen konnte, durfte sie die höheren Preise bislang nicht rückwirkend von Konkurrenten einfordern. Dies soll künftig nur noch für kleinere Unternehmen bis zu einer Umsatzschwelle von 100 Millionen Euro so bleiben.

Mit der TKG-Änderung folgt der Bundestag einer Auflage des Bundesverfassungsgerichts. Zugleich will er die EU-Verordnung gegen "ungerechtfertigtes Geoblocking" im Online-Handel in nationales Recht überführen. Damit wird es E-Commerce-Anbietern etwa untersagt, Kunden aus einem anderen EU-Staat auf eine Webseite in ihrem Herkunftsland mit teureren Preisen für die gleichen Waren umzuleiten. Händler dürfen zudem Interessenten aus anderen Mitgliedsländern nicht mehr pauschal den Zugang zu ihren Online-Portalen verwehren. Der Bundestag hat in dem Gesetz zusätzlich zum Regierungsentwurf eine Klausel verankert, laut der die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Bestimmungen zuständig sein soll. (olb)