Digitalverband Bitkom: Gesetz gegen Hass im Internet nicht effizient

Das NetzDG habe staatliche Kernaufgaben an internationale Konzerne abgegeben – Aufwand und Ertrag stünden in keinem vernünftigen Verhältnis, findet der Verband.

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Digitalverband Bitkom: Gesetz gegen Hass im Internet nicht effizient

(Bild: pixabay.com)

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  • dpa

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Hass im Internet hat der Digitalverband Bitkom eine kritische Bilanz gezogen. Die betroffenen Plattformen betrieben einen "immensen Aufwand", um die rechtlichen Bestimmungen zu erfüllen, sagte Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder dem Handelsblatt (Sonntag). "Auch nach einem Jahr stehen bei diesem Gesetz Aufwand und Ertrag in keinem vernünftigen Verhältnis."

Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) habe der Staat seine "Kernaufgaben an große internationale Konzerne abgegeben", kritisierte Rohleder laut Handelsblatt. Die Löschberichte verschiedener Plattformen ließen allerdings erkennen, dass nur wenig gemeldete Inhalte tatsächlich gelöscht würden. "Gelöscht wird meist aufgrund der Community-Richtlinien der sozialen Netzwerke und nicht nach dem NetzDG."

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) war Anfang 2018 in vollem Umfang in Kraft getreten. Soziale Netzwerke müssen demnach klar strafbare Inhalte 24 Stunden nach einem Hinweis darauf löschen. In weniger eindeutigen Fällen haben sie eine Woche Zeit. Wer der Forderung wiederholt und systematisch nicht nachkommt, dem drohen Strafen in Millionenhöhe. Gegner des Gesetzes argumentieren, dass es die Plattformbetreiber dazu verleite, aus Angst vor Bußgeldern grenzwertige Inhalte eher zu sperren.

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Der Verband der Internetwirtschaft Eco äußerte ebenfalls Kritik daran, dass Internetunternehmen durch das Gesetz und unter Bußgeldandrohung dazu gezwungen würden, über Rechtswidrigkeit oder Meinungsfreiheit in Beiträgen auf ihren Plattformen entscheiden zu müssen. Weil es jedoch daneben keine Strafverfolgung gebe, entstehe eine privatwirtschaftlich organisierte Parallelrechtsprechung außerhalb staatlicher Strafverfolgung. (tiw)