Polizeigesetz Brandenburg: Scharfe Kritik an heimlicher Wohnungsdurchsuchung

Experten haben in einer Anhörung datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplante Reform des brandenburgischen Polizeigesetzes geäußert.

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Polizeigesetz Brandenburg: Scharfe Kritik an Staatstrojanern und heimlicher Wohnungsdurchsuchung
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Inhaltsverzeichnis

Nach Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen will auch Brandenburg sein Polizeirecht aufbohren und den Ermittlern damit etwa eine Befugnis zum Einsatz von Staatstrojanern für das Abhören von Messenger-Diensten und Internet-Telefonie einräumen. Die rot-rote Landesregierung verfolge damit eine brandgefährliche Linie, warnten Sachverständige am Montag in einer Anhörung zu dem Gesetzentwurf im Innenausschuss des Landtags in Potsdam.

Dass die Lizenz zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung mit einem Recht der Fahnder zur "heimlichen Wohnungsdurchsuchung" verknüpft werden solle, sei ein absolutes Novum, meinte Fredrik Roggan von der Fachhochschule der Brandenburger Polizei. Dabei handle es sich um "mehr als ein Betretungsrecht wie beim großen Lauschangriff", sodass die Eingriffsintensität der an sich bereits fraglichen Methode noch erheblich erhöht würde. Es gebe keine Untersuchungen, wie sich ein solches Vorgehen auf Betroffene auswirken könnte, aber die psychologischen Folgen dürften wohl ähnlich wie bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl sein.

Der entsprechende Paragraf 28e des Polizeigesetzentwurfs sieht Einschnitte in das in Artikel 13 im Grundgesetz festgelegte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung von Personen zu, die mit dem Brandenburg-Trojaner ausgespäht werden sollen. Es könnte erforderlich sein, Wohnungen zu durchsuchen, um die ins Visier genommenen IT-Systeme "etwa in Schränken und ähnlichem" zu finden, meint die Regierung. Artikel 13 erlaube aber "explizit keine heimlichen Maßnahmen", hielt Roggan dem entgegen. Solche würden "auch in keinem Kommentar erwogen". Die Klausel wäre damit "deutlich und unumstritten verfassungswidrig".

Der Strafrechtler ist mit dem Paragrafen zur Quellen-TKÜ generell nicht glücklich, da sie auf laufende Kommunikation beschränken werden solle. Zugleich heiße es aber, dass ein Zugriff auf das übrige System nicht zulässig sei. Roggan wertet dies als Eingeständnis, dass an diesem Punkt eine "saubere technische Trennung gerade nicht möglich ist". Zudem gebe es auf Bundesebene bereits eine weite Befugnis zur Quellen-TKÜ zur Strafverfolgung, die sich nicht hinreichend von der in Brandenburg für die Gefahrenabwehr geplanten abgrenzen lasse.

Vor den gesellschaftlichen Folgen einer "Kultur der kalkulierten IT-Unsicherheit" durch den Einsatz von Staatstrojanern durch die Polizei warnte Ulf Buermeyer, Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), in seiner Stellungnahme. Er verwies dabei etwa auf den "Ausbruch des WannaCry-Trojaners". Die NSA habe damals eine Sicherheitslücke in Windows-Betriebssystemen geheim gehalten, die daher nicht geschlossen werden konnte und später von Kriminellen für einen Erpressungs-Trojaner ausgenutzt wurde. Der in den vergangenen Tagen publik gewordene hiesige Datenklau habe erneut gezeigt, "welches Drohpotenzial und welche Gefahr von Sicherheitslücken und mangelhafter IT-Sicherheit ausgeht".

Paragraf 28e des Entwurfs stellt laut Buermeyer in keiner Weise sicher, dass die "Überwachungssoftware Mindestanforderungen an die Datensicherheit und Resistenz gegen Manipulationsversuche erfüllt". Er schaffe vielmehr "ein massives Interesse für Sicherheitsbehörden, die Cyber-Sicherheit weltweit zu schwächen", um Systeme von Zielpersonen gegebenenfalls "hacken" zu können. Es sei auch kaum ein Fall denkbar, in dem eine der Polizei bekannte terroristische Gefahr nicht bereits durch bestehende Kompetenzen abgewehrt werden könnte.

Wie keine andere Ermittlungsmethode erlaubt es die Quellen-TKÜ laut Buermeyer, "Menschen zum Objekt der Ausspähung zu machen". Gegen keine andere Methode seien Verdächtige so wehrlos, denn der direkte Zugriff auf das System diene gerade dem Zweck, Verschlüsselungsverfahren zu umgehen und den informationellen Selbstschutz ins Leere laufen zu lassen. Keine andere Ermittlungsmethode biete so "insgesamt ein vergleichbares totalitäres Potential". Die geplanten Regeln seien vor diesem Hintergrund "insgesamt verfassungsrechtlich wie rechtspolitisch deutlich misslungen".