Online-Lastschrift: Unklare Zukunft nach EuGH-Urteil

Nach einem Urteil des EuGH sahen manche Beobachter die Online-Lastschrift als Zahlungsart im eCommerce faktisch schon am Ende. Es gibt aber noch Hoffnung.

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(Bild: dpa, Jens Büttner)

Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Markus Montz
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Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September hat für große Aufregung im deutschen Onlinehandel gesorgt. Mit der Entscheidung wird es Händlern wirtschaftlich stark erschwert, die Online-Lastschrift als Bezahlmethode anzubieten. Ihre Zukunft als eines der Standard-Zahlungsverfahren im deutschen eCommerce ist sogar nach Ansicht vieler Experten ungewiss. Mittlerweile zeichnen sich aber Möglichkeiten ab, die Online-Lastschrift dennoch am (gewohnten) Leben zu erhalten.

Der EuGH hatte geurteilt, dass das Angebot an Bezahlarten in einem Shop nicht vom Wohnsitz eines Käufers innerhalb der EU abhängig gemacht werden dürfe. Das Gericht war damit dem Generalanwalt gefolgt, der der Deutschen Bahn einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung vorgeworfen hatte: Sie verkauft zwar Tickets in Österreich, Kunden mit österreichischem Wohnsitz bot sie aber die Online-Lastschrift als Zahlungsart nicht an – sie stand bisher nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland zur Verfügung. Geklagt hatten dagegen Verbraucherschützer vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) aus Österreich.

Die Geschäftspolitik der Bahn und anderer Onlinedienstleister und -shops hat eine relativ einfache Ursache: Kunden können eine Lastschrift ohne Angabe von Gründen bis zu acht Wochen lang zurückbuchen, bei Missbrauch ihres Kontos (sprich: ohne Einzugsermächtigung) sogar bis zu 13 Monate. Genau wie viele Onlinehändler sichert sich die Bahn deshalb im Gegenzug gegen unberechtigte Rücklastschriften ab, um aufwendige Mahnverfahren zu vermeiden. Dazu findet unter anderem in vielen Fällen im Hintergrund eine Prüfung der Bonität des Kunden statt.

Nun ist in Deutschland die Zahlungsmoral bei Lastschriften relativ hoch, die Gebühren für Bonitätsprüfungen bewegen sich für Händler in einem akzeptablen Rahmen und das Forderungsmanagement ist relativ gut ausgebaut – daher funktionierte das System weitgehend reibungslos.

Im EU-Ausland ist die Lastschrift hingegen weniger bis überhaupt nicht verbreitet, zudem sind Bonitätsprüfungen gar nicht möglich oder aufwendiger – in Österreich etwa sollen sie laut Deutscher Bahn 15-mal teurer sein. Auch das Forderungsmanagement ist in vielen anderen EU-Ländern deutlich schwieriger. Daher haben deutsche Händler und Dienstleister die Lastschrift für dortige Kunden bisher kaum angeboten.

Die Anwälte der Bahn hatten in ihrer Gegenargumentation daher die sogenannte Geoblocking-Verordnung herangezogen. Sie schreibt zwar grundsätzlich vor, dass Onlineshops innerhalb der EU auch die gesamte EU beliefern und dabei ihre Bezahlarten einheitlich anbieten müssen. Allerdings enthält sie Ausnahmeregelungen; beispielsweise dann, wenn der Händler keine Informationen zur Bonität des Käufers einholen kann. Der EuGH hielt dem entgegen, dass Händler auf die fragliche Bezahlart ganz einfach verzichten könnten oder – im Fall der Lastschrift eher unrealistisch – die Ware, hier die Fahrkarten, erst liefere, wenn er das Geld sicher verbuchen könne.

In ersten Reaktionen erwarteten Zahlungsverkehrsexperten wie Hanno Bender, Redakteur der Lebensmittel-Zeitung und Betreiber des BargeldlosBlog, dass die Online-Lastschrift für Onlinehändler nicht mehr wirtschaftlich und damit faktisch am Ende sei. Etwas moderater klang ein Kommentar des Zahlungsexperten im Handelsverbandes Deutschland (HDE), Ulrich Binnebößel. Er wies darauf hin, dass das Urteil nicht untersage, eine Lastschriftzahlung nach individueller (negativer) Risikoprüfung des Kunden durch den Händler abzulehnen – diese gibt es zudem bereits heute.

Die Frage sei allerdings, so Binnebößel, welche Kriterien juristisch zulässig seien. Im Ergebnis werde das Urteil also ungeachtet dieser Hintertür Unsicherheit für Händler schaffen und die Lastschrift komplizierter machen. Binnebößel forderte Rechtssicherheit und damit indirekt Politik und nationale Aufsicht dazu auf, diese zu schaffen. Auch Bender hat seine Einschätzung in einem weiteren Blogpost am Montag relativiert und eine ähnliche Position wie Binnebößel bezogen.

Die Deutsche Bahn ließ Bender in einer Stellungnahme wissen, dass sie sich das Urteil genau anschauen werde, da man weiterhin "kundenfreundliche Zahlungsmethoden" anbieten wolle.

Die Lastschrift ist bei Online-Käufern in Deutschland sehr beliebt: Sie ist weithin bekannt und durch die Möglichkeit der Rücklastschrift besitzt sie einen immanenten Sicherheitsmechanismus für den Kunden. Nach aktuellen Zahlen des EHI Retail Institute liegt ihr Marktanteil gemessen am Umsatz der Shops bei 19,7 Prozent; hinter dem Rechnungskauf (knapp 28 Prozent) und PayPal (20,5 Prozent), aber deutlich vor der Kreditkarte (10,7 Prozent) und anderen Bezahlverfahren.

Bisher hatten Beobachter erwartet, dass dieser Anteil sogar wachsen könnte. Durch die Zweite Europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) hat die Online-Lastschrift nämlich gegenüber fast allen anderen Verfahren wie PayPal, Kreditkarte oder Sofortüberweisung den Vorteil, dass sie nicht unter die Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung fällt.

Möglich macht dies die in Deutschland übliche Auslegung der SEPA-Verordung. Diese verlangt an sich die Schriftform für das Lastschriftmandat, die aber für den Onlinehandel nicht praktikabel ist (ein entsprechendes E-Mandat hat sich bisher nicht durchgesetzt). Daher genügt es nach hiesiger Rechtsauffassung, dass keine Seite Einwände erhebt. (mon)