Bundesgerichtshof: Internet-Anbieter dürfen für Verbraucherrechte einstehen

Grundsatzurteil des BGH: Sogenannte "Legal Tech"-Startups, die Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen, dürfen das unter bestimmten Bedingungen.

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BGH: Internet-Anbieter dürfen für Verbraucherrechte einstehen

(Bild: heise online)

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Internet-Dienstleister dürfen Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil entschieden. In dem Verfahren ging es um einen Rechtsstreit, den das Berliner Unternehmen Lexfox ("wenigermiete.de") für einen Mieter geführt hatte, der seine überhöhte Miete senken wollte (Az. VIII ZR 285/18).

Start-ups wie "wenigermiete.de" oder "Flightright" versuchen, Verbraucherechte für ihre Kunden durchzusetzen. Dabei agieren sie als registriertes Inkassounternehmen: Der Verbraucher tritt seine Rechte an den Anbieter ab, der dann versucht, sie durchzusetzen. Dabei kann es zum Beispiel um das Recht auf eine Entschädigung nach erheblichen Flugverspätungen oder – wie im vorliegenden Fall – auf eine Senkung von überhöhten Mieten gehen. In der Regel ist der Durchsetzungsversuch für den Kunden kostenfrei. Bei Erfolg berechnet der Anbieter dann eine Gebühr.

"Die Durchsetzung von kleinen und mittleren Ansprüchen über klassische Kanzleien war bisher so teuer, dass kaum ein Verbraucher seine Rechte eingefordert hat", erklärt Rechtsanwalt Daniel Halmer, der "wenigermiete.de" gegründet hat. "Mit unserem Inkassomodell senken wir Kosten soweit, dass es sich endlich lohnt, auch kleine Rechtsansprüche von Verbrauchern zu verfolgen und durchzusetzen."

Der BGH hatte nun die Frage zu klären, ob Verbraucher ihre Rechte überhaupt an einen Inkassodienstleister abtreten können. Einige Gerichte hatten Klagen von "wenigermiete.de" abgewiesen, weil sie das Unternehmen für nicht klageberechtigt hielten. Um diese Frage zu klären, habe "wenigermiete.de" das Verfahren bis zum BGH durchgefochten, teilte das Unternehmen am Mittwoch mit.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die Tätigkeit der als Inkassodienstleisterin registrierten Lexfox GmbH "(noch) von der Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen ... zu erbringen". Der BGH verweist in seiner Begründung auf ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das bestimmte Rechtsdienstleistungen durch Inkassounternehmen bestätigt hatte, und den im Rechtsdienstleistungsgesetz von 2008 erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu "Deregulierung und Liberalisierung".

Deshalb empfiehlt der BGH "eine eher großzügige Betrachtung" des Rechtsrahmens. Die Kammer ist der Ansicht, "dass der Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem so engen Sinne verstanden werden darf, wie dies das Berufungsgericht getan hat und auch von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertreten wird". Die von "wenigermiete.de" angebotenen Dienstleistungen hingen mit dem "Gegenstand des Inkassoauftrages" eng zusammen und "dienen der Verwirklichung dieser Forderung". Sie seien "deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung" anzusehen.

"Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz", freut sich Halmer. Unternehmen wüssten, das Verbraucher vor hohen Durchsetzungskosten zurückschrecken, und würden "deshalb systematisch gegen geltendes Recht verstoßen". "Wir haben mächtige Lobbies gegen uns gehabt: Die Automobilindustrie, die Anwälte, die Immobilienkonzerne. Keine dieser Parteien arbeitet im Interesse der Verbraucher."

Der Digitalverband Bitkom begrüßte die BGH-Entscheidung, sieht aber weiteren Klärungsbedarf. Das Urteil sei "kein allgemeiner Freifahrtschein" für Legal-Tech-Startups, erklärte ein Verbandssprecher." Denn der BGH stützt sein Urteil auf eine Ausnahmeregelung im Rechtsdienstleistungsgesetz. Aus Bitkom-Sicht ist der Gesetzgeber gefordert, Legal-Tech-Angeboten grundsätzlich einen Bereich zulässiger Rechtsdienstleistungen zuzuweisen. Die Unternehmen bieten vor allem für jene Fälle Lösungen an, die aufgrund des geringen Streitwerts für Rechtsanwälte ohnehin nicht attraktiv sind. Das Anwaltsmonopol wäre auch bei einer Zulassung von Legal-Tech-Angeboten also nicht gefährdet." (vbr)