Gesetz für Ladepunkte in Mehrparteienhäusern

Wohnungsbesitzer und Mieter in Mehrparteienhäusern sollen grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau von E-Auto-Lademöglichkeiten bekommen. „Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren“, heißt es in einem Gesetzentwurf

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Elektroautos
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  • dpa

Wohnungsbesitzer und Mieter in Mehrparteienhäusern sollen grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau von E-Auto-Lademöglichkeiten bekommen. „Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren“, heißt es in einem Gesetzentwurf, den das Bundesjustizministerium am Dienstag (14. Jan. 2020) öffentlich machte.

„Damit die Wende zur E-Mobilität gelingt, brauchen wir eine flächendeckende und zuverlässige Ladeinfrastruktur“, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Das Kabinett und der Bundestag müssten den Plänen noch zustimmen.

Derzeit bedürften bauliche Veränderungen oft der Zustimmung aller Wohnungseigentümer in einer Immobilie, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf. Das soll sich ändern, und zwar nicht nur für den Einbau von Lademöglichkeiten sondern auch für den alters- oder behindertengerechten Umbau oder für verstärkten Einbruchschutz. Mieter sollen solche Änderungen von ihrem Vermieter verlangen können.

Die Kosten soll der Eigentümer tragen

Auch in Zukunft soll die Eigentümerversammlung aber ein Wörtchen mitzureden haben – sie kann etwa beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert. Die Kosten für die Neuerungen soll zudem der Eigentümer tragen, dem sie zugute kommen.

Der Koalitionspartner signalisierte Zustimmung für die Pläne der SPD-Ministerin. „Wir sind mit dem Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin im Kern zufrieden“, teilte der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag, Thorsten Frei (CDU). „In Zukunft wird gewährleistet, dass wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen einfacher beschlossen und somit umgesetzt werden können.“ Allerdings dürften die Pläne nicht dazu führen, dass Mieter gegenüber ihren Vermietern Ansprüche erlangten, die diese in der Eigentümergemeinschaft gar nicht durchsetzen könnten. (fpi)