Digitaler Nachlass: Justizministerium klärt über "postmortalen Datenschutz" auf

Forscher geben in einer vom Justizministerium geförderten Studie Empfehlungen zum Umgang etwa mit Social-Media-Profilen im Todesfall.

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Digitaler Nachlass: Justizministerium klärt über "postmortalen Datenschutz" auf

(Bild: Gajus/Shutterstock.com)

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"Postmortaler Datenschutz ist nach dem geltendem Recht möglich." Das meinen Experten des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) sowie Rechtswissenschaftler der Universitäten Bremen und Regensburg in einer Studie, die das Bundesjustizministerium gefördert hat. Erblasser könnten bereits zu Lebzeiten den Umgang mit personenbezogenen Informationen nach dem Tod regeln.

Diese Option entspringe dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, heißt es in der Studie "Der Digitale Nachlass" . Die Erben und nächsten Angehörigen könnten nach dem Tod des Erblassers für einen Schutz der Daten sorgen. Dies garantiere das postmortale Persönlichkeitsrecht auch dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keinerlei Vorgaben gemacht habe, also zum Beispiel keinen Testamentsvollstrecker ernannt hat. Dabei sei der "mutmaßliche Wille des Erblassers" entscheidend, soweit sich der ermitteln lasse.

Die Studie berücksichtigte finanzielle Werte wie PayPal-Guthaben oder E-Books sowie "ideelle Werte" wie Profile in sozialen Medien. Ohne Verfügungen "stehen die Daten den Erben im Rahmen des Zugangsanspruches zum Nutzerkonto zur freien Verfügung", schreiben die Verfasser. Allenfalls die nächsten Angehörigen könnten überprüfen, ob andere Erben den Achtungsanspruch des Verstorbenen nach seinem Tod wahrten.

Eingeschlossene Werte sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich vererblich, was der Bundesgerichtshof 2018 auch klarstellte. Erben können alle lokal durch den Verstorbenen gespeicherten Daten auslesen. Sie sind auch berechtigt, Konten bei Online-Dienstanbietern einzusehen und diese weiterzuverwenden, zu kündigen und zu löschen.

Für den Fall einer drohenden Handlungsunfähigkeit lasse sich per Vorsorgevollmacht ein Stellvertreter für digitale Angelegenheiten bestimmen. Dieser habe ähnlich weite Kompetenzen wie ein Erbe. Es fehle bislang aber "an ausreichend gefestigter Rechtsprechung", um dazu "allgemeingültige Aussagen treffen zu können". Andernfalls könne ein gerichtlich bestellter Betreuer für die betroffene Person tätig werden.

Die Wissenschaftler untersuchten exemplarisch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, Microsoft, Apple, Amazon, Sony und Facebook. Sie fanden heraus, dass bisher nur wenige Dienstanbieter die Vererbbarkeit digitaler Werte regeln. Allenfalls gehe es um die Lizenzierung gekaufter digitaler Werte, die Übertragbarkeit von Nutzerkonten und eventueller Guthaben und die Angabe von Nachlasskontakten. Das BGB gewähre hier zwar einen vollständigen Schutzumfang, die Verbraucher müssten jedoch besser unterstützt werden, ihre Ansprüche durchzusetzen.