Bundesverfassungsgericht: Unveränderte Archive wichtiger als Recht auf Vergessen

Presse und Öffentlichkeit haben ein Recht auf unveränderte Archivartikel, sagt das Bundesverfassungsgericht. Das "Recht auf Vergessen" greift hier nicht.

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Bundesverfassungsgericht: Unveränderte Online-Archive wichtiger als "Recht auf Vergessen"

(Bild: Motortion Films/Shutterstock.com)

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Die Presse und die Öffentlichkeit haben ein berechtigtes grundsätzliches Interesse daran, dass Presseberichte dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind – und dieses kann schwerer wiegen als das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das "Recht auf Vergessen" Betroffener. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Freitag und präzisierte damit in einer weiteren Entscheidung, wie weit das "Recht auf Vergessen" im Internet gehen kann. Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der seinen Namen aus einem Jahrzehnte alten Pressebericht löschen lassen wollte, der online auffindbar ist.

Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen; seinen Beschluss (Az. 1 BvR 1282/17) vom 25. Februar machte das Gericht am Freitag öffentlich. Der Beschwerdeführer arbeitet als Rechtsanwalt und störte sich an einem Bericht des Nachrichtenmagazins Der SPIEGEL von 1978. Darin wird der damalige Oberbürgermeister einer bayerischen Großstadt portraitiert und es geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer der Sohn des Oberbürgermeisters ist.

Der Bericht ist online im Archiv des Magazins auffindbar und wird auch bei Google als Suchergebnis für den Namen des Beschwerdeführers aufgeführt. Der Anwalt möchte jedoch nicht als Sohn mit dem damaligen Oberbürgermeister in Verbindung gebracht werden und klagte gegen den Verlag auf Unterlassung, ihn namentlich in dem Bericht zu nennen.

Damit scheiterte der Anwalt zuletzt 2017 beim Hanseatischen Oberlandesgericht und reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. In seiner Begründung stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit sich nicht darauf erstreckt, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht. Im vorliegenden Fall drohen durch die Berichterstattung über das Kindschaftsverhältnis keine solchen negativen Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung, wie das etwa bei Berichterstattung über schwere Straftaten oder grob missbilligtes Verhalten der Fall wäre.

Eine schwere Straftat kann nämlich durchaus ein "Recht auf Vergessen" im Internet begründen, wie das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall im vergangenen Jahr feststellte – hierbei ging es darum, dass ein Presseartikel über eine lange zurückliegende Straftat unter den ersten Suchergebnissen für den Namen eines Verurteilten erscheint. Andererseits entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass im Fall des Mordes am bayerischen Schauspieler Walter Sedlmayr die Pressefreiheit erlaube, Details wie die Namen der Betroffenen zu veröffentlichen, da auch ein großes öffentliches Interesse an dem Ereignis bestehe.

Außerdem argumentiert das Bundesverfassungsgericht, dass ein Löschen oder Verbergen der persönlichen Daten des Anwalts aus dem Pressebericht auch deshalb nicht angezeigt sei, weil das Suchergebnis erst an Position 40 bis 50 bei Google auftauche. Wer also nur oberflächlich recherchiere, dürfte gar nicht auf den Bericht stoßen und werde auch nicht "in persönlichkeitsverletzender Weise" auf den Bericht aufmerksam gemacht. (tiw)