EuGH soll klären, ob Verbraucherschützer klagen dürfen

Der Bundesgerichtshofs sollte entscheiden, ob Verbände und Institutionen ohne Auftrag gegen Plattformbetreiber klagen dürfen. Die Sache liegt nun beim EuGH.

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EuGH

(Bild: dpa, Arne Immanuel Bänsch/dpa)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Diercks

Facebook betreibt ein sogenanntes App-Zentrum, in dem Nutzer kostenlos auf Online-Spiele anderer Anbieter zugreifen können. Im November 2012 wurden hier mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von "Spiel spielen" oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich deinen Punktestand und mehr." Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."

Dagegen klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er beanstandet die gegebenen Hinweise als unlauter unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen der fehlenden Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel eine den Spieler unangemessen benachteiligende allgemeine Geschäftsbedingung.

Das angerufene Landgericht hat Facebook deswegen antragsgemäß verurteilt. Das soziale Netzwerk soll es unterlassen, Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer mit dem Betätigen eines Buttons dem Spieleanbieter erlauben, personenbezogene Daten in ihrem Namen zu posten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Facebook den Antrag auf Klageabweisung jedoch weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache nun an den Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er soll feststellen, ob die getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen oder nicht. Ob Mitbewerber, Verbände und andere Institutionen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer vor Zivilgerichten vorgehen dürfen, ist bei Fachleuten und in der Rechtsliteratur umstritten und bedarf einer Klärung.

Der EuGH hat zwar schon entschieden, dass die Regelungen der – bis zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 geltenden - Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen (Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17). Dieser Entscheidung ist allerdings nicht zu entnehmen, ob diese Klagebefugnis unter Geltung der an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretenen Datenschutzgrundverordnung fortbesteht.

(jd)