Recht auf Vergessenwerden: BGH weist eine Klage ab, eine geht an den EuGH

Der Bundesgerichtshof hat erstmals nach Einführung der DSGVO darüber entschieden, wie es mit dem Anspruch auf Auslistung aus Trefferlisten aussieht.

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Recht auf Vergessenwerden: BGH weist eine Klage ab, eine geht an den EuGH
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In zwei Fällen hat der Bundesgerichtshof über den Anspruch von Google-Nutzern entschieden, bestimmte Artikel über aus den Trefferlisten zu nehmen. Den Antrag auf Revision eines früheren Geschäftsführers eines Wohlfahrtsverbandes wies er ab, in dem Fall zweier Geschäftsleute reichte er zwei Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

In dem ersten Fall (VI ZR 405/18) ging es um einen ehemaligen Geschäftsführer eines Wohlfahrtsverbands, dessen Geschäftsbericht 2011 ein Finanzdefizit von knapp einer Million Euro aufwies. Kurz zuvor hatte sich der Geschäftsführer krankgemeldet. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse und nannte den vollen Namen des Klägers. Der Kläger will, dass diese älteren Presseberichte nicht länger gefunden werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen, die Berufung war erfolglos. Der BGH entschied nun, die Grundrechte des Klägers sowie des Beklagten seien gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Daraus folge, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Die Interessen der Nutzer des Suchmaschinendienstes, der Öffentlichkeit und der Presseorgane, die für die Artikel in den Trefferlisten verantwortlich sind, wögen schwerer. Dabei komme der "fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte" zu.

In dem zweiten Fall (VI ZR 476/18) sah sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche in Misskredit gebracht. 2015 seien auf einer US-Website Artikel erschienen, die sich kritisch mit dem Anlagemodell der Kläger auseinandersetzten, einer mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der US-Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, sie habe versucht, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, die Berichte gegen ein "Schutzgeld" zu löschen. Die Kläger hatten vorgegeben, ebenfalls erpresst worden zu sein. Google sollte es unterlassen, diese Artikel nach der Suche nach ihren Namen als Ergebnisse zu zeigen und Fotos von ihnen anzuzeigen.

Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, auch hier blieb die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Der BGH setzte nun das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, so wie es die Kläger-Anwälte angeregt hatten. Der EuGH soll klären, ob der Kläger zum Beispiel durch eine einstweilige Verfügung die Frage der Wahrheit des verlinkten Inhalts zumindest vorläufig klären lassen könnte. Die zweite Frage war, ob bei einem Auslistungsbegehren aus einer Google-Trefferliste der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Dabei geht es unter anderem darum, dass in einer Google-Trefferliste die jeweilige Webseite bei Anzeige des Vorschaubildes zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt wird.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 sind Suchmaschinen-Betreiber wie Google grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Sie können deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen sind aber immer mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen. Seit Mai 2018 gilt in der EU die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der BGH urteilte erstmals auf dieser neuen Rechtsgrundlage.

Eine Entscheidung des EuGH zu diesem Themenbereich gab es bereits vor sechs Jahren, als sich ein Spanier erfolgreich dagegen gewehrt hatte, dass Google bei der Eingabe seines Namens einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses 15 Jahre zuvor angezeigt hatte. Damals galt allerdings noch nicht die DSGVO.

(anw)