Urteil: Käufer darf gestohlenes Auto behalten

Wer unwissentlich ein bei einer Probefahrt gestohlenes Auto kauft, muss dieses nicht zurückgeben, urteilt der Bundesgerichtshof.

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Wohnmobil

Im konkreten Fall ging es um ein Wohnmobil.

(Bild: Hymer - Symbolbild)

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Von
  • dpa

Autohändler, die ihre Fahrzeuge zu unbegleiteten Probefahrten ohne technische Überwachung herausgeben, gehen ein hohes Risiko ein. Das ergibt sich aus einem Urteil, das der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (18. September 2020) verkündet hat. Macht sich ein vorgeblicher Kaufinteressent mit dem Wagen davon, ist das Autohaus rechtlich nicht mehr der Besitzer. Ein späterer Käufer, der von all dem nichts weiß, wird so rechtmäßiger Eigentümer. (Az. V ZR 8/19)

Eine Familie aus Hessen darf ein 2017 gekauftes Camping-Mobil damit nach langem Hin und Her behalten. Kriminelle hatten das Fahrzeug einem norddeutschen Autohaus bei einer Probefahrt entwendet. Die Käufer, die wenig später im Internet auf den Wagen stießen, ahnten davon nichts, bis auf der Zulassungsstelle alles aufflog und das Autohaus das Wohnmobil zurückwollte.

Am Ende hat nun aber der Händler das Nachsehen: Laut BGH hat er seinen Besitz während der Probefahrt freiwillig aufgegeben. Damit greift die Grundregel nicht, dass niemand etwas als Eigentum erwerben kann, das einem anderen gestohlen wurde oder ihm anderweitig abhandengekommen ist.

(mfz)