Garantie-Hinweise beim Online-Handel: BGH legt EuGH Fragen vor

Reicht beispielsweise ein Link zu einer Produktinformation als Garantie-Hinweis im Online-Handel aus? Das BGH möchte Antworten zur Informationspflicht vom EuGH.

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(Bild: Chiociolla/Shutterstock.com)

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) wendet sich mit der Frage, wie präzise Online-Händler über Garantien aufklären müssen, an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Dieser solle unter anderem klären, unter welchen Umständen die Informationspflicht besteht und wie umfangreich die Angaben sein müssen. Hintergrund ist nach Angaben des BGH vom Donnerstag, dass EU-Regeln dazu nahezu gleichlautend in deutsches Recht umgesetzt sind (Az.: I ZR 241/19).

Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob ein Link auf eine Produktinformation des Herstellers von Schweizer Offiziersmessern mit einem Hinweis auf eine zeitlich unbeschränkte Garantie ausreicht. Ein Händler hat gegen einen anderen geklagt, weil dieser auf eine Produktinformation des Herstellers verlinkt hatte, ohne genauere Angaben zu der darin enthaltenen Garantie zu machen. Der Kläger hatte mit seiner Forderung nach Unterlassung vor dem Landgericht Bochum verloren und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm gewonnen.

In der Verhandlung im November hatte der Vorsitzende Richter Thomas Koch gesagt, dass der Fall nicht einfach zu lösen sei. So sei in der Literatur zum Beispiel die Frage umstritten, ab wann ein Verkäufer nähere Angaben zu Herstellergarantien machen muss – immer, bei einer Verlinkung oder erst, wenn er damit auch wirbt.

Das Verfahren ist nun ausgesetzt, wie aus einer Mitteilung des BGH hervorgeht. Der EuGH soll zunächst die offenen Fragen klären. Danach kann das Verfahren fortgeführt und eine Entscheidung vom BGH getroffen werden.

(olb)