US-Urheberrechtsbehörde verwirft Einigung um Webradios
Die US-amerikanische Musikindustrie, Interessenverbände und Rundfunkanstalten müssen möglicherweise neu verhandeln.
Im Dezember 2001 hatten sich nach langem Streit die US-amerikanische Musikindustrie, Interessenverbände und Rundfunkanstalten auf die Zahlung von Lizenzgebühren für online ausgestrahltes Radioprogramm geeinigt. Nun schickt das Copyright Office die Parteien möglicherweise zurück an den Verhandlungstisch. Es verwarf die Abmachung für Radiostationen, die ihr Programm auch im Internet anbieten. Zu den Gründen wurde bisher noch nichts bekannt.
Für so genannte Webcasters, die ihr Programm ausschließlich über das Internet ausstrahlen, gibt es seit 1998 eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren. Ursprünglich hatten die klassischen Radiostationen, die ihr Programm nur ergänzend, also zusätzlich zu den On-Air-Sendungen, online anbieten, angenommen, sie seien von der Regelung ausgenommen. Nach einer Entscheidung eines US-Bundesgerichts müssen auch diese Radiosender zusätzliche Lizenzgebühren für die Sendungen zahlen, die sie über das Netz verbreiten.
Ausgangspunkt des Streits war die Tatsache, dass die normalen Radio-Stationen, die ihr Programm auch als Webcast über das Internet ausstrahlten, keine zusätzlichen Zahlungen an die Urheberrechtsinhaber leisten, da im Digital Millennium Copyright Act (DMCA) von 1998 eine so genannte Statutory License verankert ist. Dabei handelt es sich um eine Pauschallizenz, die zum Abspielen von Musik ohne gesonderte Lizenzierung bei den jeweiligen Copyright-Inhabern berechtigt und für die ein einmaliger Betrag gezahlt werden muss. Allerdings können nur Sender, die gewisse Kriterien erfüllen, diese Pauschallizenz erwerben. So dürfen sie beispielsweise in einer bestimmten Zeit nur eine beschränkte Anzahl von Stücken eines Albums abspielen, müssen Interpret und Titel des Albums nennen und dürfen die Zeit des Abspielens eines bestimmten Stückes nicht vorher bekannt geben -- alles Kriterien, denen eine "normale" Radiostation leicht genügt, nicht aber Dienste wie Web-Radios, bei denen man bestimmte Musikstücke gezielt abrufen kann.
Rundfunksender, die eine solche Statutory License erworben haben, dürfen entsprechend den Lizenzbestimmungen Musik über den Äther ausstrahlen und nutzten dies -- und zwar ohne zusätzliche Gebühren -- auch zur Verbreitung über das Netz per Streaming Media. Dies wollten die Stationen natürlich beibehalten -- ganz im Gegensatz zur Musikindustrie. Die Stationen müssen nach Entscheidungen der Gerichte und des Copyright Office nun aber für die zusätzlichen Webcast-Angebote Gebühren zahlen -- denn eine durch die amerikanische Regulierungsbehörde FCC lizenzierte Radiostation sei bei der digitalen Übertragung nicht vom Urheberrecht der Coypright-Inhaber ausgenommen, die über die Aufführung ihrer Werke mittels digitaler Medien entscheiden könnten. Die Genehmigung für eine Ausstrahlung nach den Regeln der FCC umfasse nur die Angebote der normalen Radiostationen, ob diese nun per Funkwellen oder Kabelanschluss zum Hörer kommen, nicht aber das Webcasting. Die Höhe der Gebühren überließen Gerichte und Urheberrechtsbehörde ursprünglich der Aushandlung zwischen den streitenden Parteien -- dass das Copyright Office den ersten Einigungsvorschlag nun verworfen hat, kann sowohl dazu führen, dass die Industrie und die Radions neu verhandeln, als auch, dass die Behörde die Lizenzzahlungen festlegt. (anw)