Bundesnetzagentur konkretisiert "schlechten Internetzugang"

Mit dem novellierten TKG können Kunden Entgelte wegen mangelnder Geschwindigkeiten mindern. Die Agentur hat nun konkretisiert, wann genau sie das dürfen.

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(Bild: bluebay/Shutterstock.com)

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Die Bundesnetzagentur stellt den Entwurf einer Verfügung zur Diskussion, in der sie Internetzugänge definiert, die nicht vertragsgemäß funktionieren. Das in diesem Jahr novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht nämlich vor, dass die Kundschaft in solchen Fällen ihren Internetzugang fristlos kündigen oder das Entgelt mindern kann.

Im neuen TKG ist bisher nur allgemein die Rede von "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit". Die Bundesnetzagentur hat nun in ihrem Entwurf für eine Allgemeinverfügung (PDF) festgelegt, dass eine solche Abweichung vorliegt, wenn nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder wenn die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

Als weiteres Kriterium für einen nicht vertragskonformen Internetanschluss sieht die Bundesnetzagentur vor, dass die minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils geringer als vereinbart ist. Für alle Fälle gilt, dass 20 Mal gemessen wird und dies an zwei unterschiedlichen Tagen, also 10 Mal pro Messtag. Die Messungen nimmt die Kundschaft der Internetprovider selbst mit einer Software namens "Breitbandmessung" vor, die die Bundesnetzagentur für Windows, macOS und Linux anbietet.

Unter einer "maximalen Geschwindigkeit" wird dabei die vertraglich mögliche Höchstgeschwindigkeit des Festnetz-Breitbandanschlusses verstanden. Die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit ist eine vom Anbieter selbst gewählte Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Insgesamt orientiert sich die Bundesnetzagentur an den Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC).

Bisher konnte die Kundschaft für einen nicht vertragsgemäß funktionierenden Internetzugang lediglich Schadenersatz verlangen oder ihn kündigen. Nun soll sie ihre Entgelte auch mindern können, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.

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Die Bundesnetzagentur betont, dass sie auch auf die Upload-Geschwindigkeiten einbezogen hat. Wegen der verstärkten Nutzung von Home Office, Home Schooling und Smart Home-Anwendungen sei die Leistungsfähigkeit des Datentransports in diese Richtung ebenso bedeutend geworden wie der Download. Zu den Konkretisierungen können "interessierte Kreise" postalisch bis zum 5. Oktober 2021 Stellung nehmen.

(anw)