Lahmes Internet: Regeln zum Mindern der Monatszahlung stehen

Die Bundesnetzagentur hat anhand des neuen TKGs verfügt, wie Verbraucher bei einer versprochenen, aber nicht gelieferten Bandbreite weniger zahlen brauchen.

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(Bild: alphaspirit.it/Shutterstock.com)

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Vorige Woche ist die jüngste große Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Verbraucher erhalten damit unter anderem ein Recht, die Monatszahlung zu senken, wenn die Internetleistung im Festnetz geringer ausfällt als vertraglich zugesichert. Die Bundesnetzagentur hat zu diesem neuen Minderungsanspruch jetzt eine Allgemeinverfügung veröffentlicht und Details festgelegt.

Demnach müssen Kunden für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen. Dabei ist ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie ein Überprüfen der verfügbaren Bandbreite zu unterschiedlichen Tageszeiten zu beachten.

Für die Annahme, dass die minimale Geschwindigkeit minderungsrelevant von den Vereinbarungen abweicht, reicht es laut der Vorgabe, wenn diese an zwei von drei Messtagen unterschritten wird. Bei der zugesicherten vollen Geschwindigkeit ist demnach eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine relevante Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

Einzelheiten zum konkreten Nachweisverfahren erläutert die Regulierungsbehörde in einer Handreichung. Die Vorgaben werden am 13. Dezember wirksam. Zeitgleich will die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Version ihrer Desktop-App zur Breitbandmessung zur Verfügung stellen. Verbraucher sollen diese nutzen, um die gelieferte Bandbreite zu überwachen und Ansprüche geltend machen zu können.

Die nun vorliegenden Regeln für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung seien in der App dann bereits hinterlegt, verspricht die Behörde. Verbraucher müssten dann "lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen". Mit dem Instrument könnten sie dann einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach dem TKG gegenüber ihrem Anbieter nachweisen.

Die Netzagentur hatte in ihren Entwürfen für die Verfügung im September zunächst vorgesehen, dass für das Verfahren 20 Messungen an nur zwei Kalendertagen nötig sein sollten. Dazu seien diverse Stellungnahmen etwa von Telekommunikationsverbänden, Verbraucherschutzorganisationen sowie einzelner Firmen eingegangen. Die Vorschläge seien nun angepasst worden, "damit insbesondere der Nachweis der Regelmäßigkeit einer Abweichung rechtssicher von den Verbrauchern erbracht werden kann".

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Verbraucherschützer halten das Minderungsrecht für "eine der größten Errungenschaften" der TKG-Reform. Für die Provider sei das ein deutlicher Fingerzeig, dass sie Verträge realistisch beschreiben müssten und keine realitätsfernen Werbeversprechen mehr machen dürften. Der Telco-Verband VATM erachtet die neuen Ansprüche dagegen als problematisch. Die Leistung bei Kupfernetzen nehme mit jedem Meter ab, jeder Anschluss weise hier – ohne Schuld des Anbieters – eine sehr unterschiedliche Leistung auf. Dazu komme, dass die Verkabelung im Wohnhaus sowie kundenseitige Einstellungen an Geräten und WLAN oft die Geschwindigkeit senkten.

(bme)