Digitale Zeiterfassung "gehört zu einem modernen Handwerksbetrieb einfach dazu"

In einem Gesetzesentwurf forderte das Arbeitsministerium anfangs die elektronische Aufzeichnung der Arbeitszeiten. Das bringt allerdings auch Vorteile mit sich.

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(Bild: Alexey Stiop / Shutterstock,com)

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Im Referentenentwurf für ein Gesetz zu "Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" steckte anfangs ebenfalls die Forderung zur täglichen Dokumentation der Arbeitszeit – digital und manipulationssicher. Eine geplante Neufassung des Mindestlohngesetzes bezog sich allerdings nicht nur auf geringfügig Beschäftigte. Demnach sollte auch etwa das Baugewerbe betroffen sein.

Die neuen Anforderungen, die sich auch auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz der zugehörigen Wirtschaftsbereiche bezogen, würden dem Bürokratieabbau durch Digitalisierung dienen, lautete die Begründung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Eine Rechnung über Investitionen und Einsparungen lieferte das Ministerium gleich mit – demnach sei von "einem einmaligen Betrag von im Durchschnitt 300 Euro pro Betrieb für die Einführung" auszugehen.

Das Baugewerbe lief gegen die Initiative Sturm und der Vorsitzende der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Marcus Nachbauer, betonte, dass die Regelung für mobil eingesetzte Arbeiter auf Baustellen oder in privaten Haushalten in großen Teilen nicht praktikabel, mit steigenden Bürokratiekosten verbunden und "nicht hinnehmbar" sei.

"Die ursprünglich im Entwurf eines ''Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung' enthaltenen Maßnahmen zur Einführung einer Pflicht zur elektronischen und manipulationssicheren Arbeitszeiterfassung sind in dem am 23. Februar 2022 im Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines 'Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung' nicht mehr enthalten", teilte das BMAS auf Anfrage mit.

"Vereinbart wurde in der Koalition jedoch, dass das BMAS und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) prüfen werden, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von elektronischen Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden."

"Hierzu soll die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung geprüft werden, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann", so ein Sprecher des BMAS weiter.

"Auch im Bereich der Bauwirtschaft werden zum Teil schon entsprechende Systeme genutzt. So erprobt beispielsweise die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SOKA Berlin) aktuell in Zusammenarbeit mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) im Rahmen eines Pilotprojekts die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung", erklärt das BAMS gegenüber heise online.

"Entsprechend der bisherigen Regelung in § 6 Absatz 1 GSA Fleisch bezieht sich das Kriterium der Manipulationssicherheit auf den Schutz vor inhaltlich falschen oder nachträglich geänderten Eingaben durch den Arbeitgeber oder dessen Personal selbst. Nicht gefordert wird, dass das vom Arbeitgeber verwendete Zeiterfassungssystem beziehungsweise die vom Arbeitgeber verwendete digitale Anwendung manipulative Eingriffe von außen durch Dritte, beispielsweise durch einen Hackerangriff, sicher ausschließt", erklärt ein Sprecher des BMAS auf Nachfrage.

Es müsse "lediglich ausgeschlossen sein, dass die Aufzeichnung aus der Sphäre des Arbeitgebers in einer Weise verändert wird, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist." Folglich müsse stets ersichtlich sein, ob ursprünglich erfasste Daten zu einem späteren Zeitpunkt verändert worden seien. "Durch die elektronische Aufzeichnung muss daher lediglich sichergestellt sein, dass diese nicht ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht oder geändert werden kann." Das Kriterium der Manipulationssicherheit stehe weder einem Nachtrag oder einer Korrektur von Arbeitszeiten entgegen.

Eine Blockchain-Lösung sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber zur Sicherstellung der Manipulationssicherheit im oben beschriebenen Sinne nicht erforderlich. "Gewährleistet sein müsste bei Blockchain-Lösungen aber insbesondere, dass die Ausgestaltung in Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts erfolgt", so der Sprecher weiter.