EuGH bestätigt: keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung – mit Ausnahmen

Vorratsdatenspeicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – wenn die nationale Sicherheit bedroht ist. Ohne Anlass widerspricht sie EU-Recht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 183 Kommentare lesen

(Bild: Foto: Gerichtshof der Europäischen Union)

Lesezeit: 4 Min.

Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung widerspricht dem Unionsrecht, das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem Urteil bestätigt – und wendet sich damit gegen die deutsche Regelung. Allerdings macht der EuGH auch den Weg frei für Ausnahmen. Verkehrs- und Standortdaten sowie IP-Adressen können gespeichert werden, "liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor".

Auch dies ist nicht neu – bereits im April hatte es sogar eine Entscheidung gegeben, was als "nationale Sicherheit" gilt. Nun heißt es in der Mitteilung des Gerichts: "Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität können die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsdatenspeicherung und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen."

Festgehalten wird auch, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in einem solchen Fall zu einer "allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste für eine Dauer von mehreren Wochen" verpflichten kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage gewandt, ob das Unionsrecht den nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht.

Das tut es, aber: Es wird erlaubt, Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat zu speichern, "wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht". Ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle muss diese Anordnung kontrollieren, der Zeitraum ist begrenzt. Ebenfalls als Ausnahme steht die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Neben dem Faktor Zeit steht hier auch die Notwendigkeit als Bedingung.

IP-Adressen können für dieselben Zwecke für einen auf das absolut Notwendigste begrenzten Zeitraum allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden, wenn sie der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind. Auch kann zum "Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit" eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung, die die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten freigibt, vorgenommen werden.

Dass auch diese anlassbezogene Vorratsdatenspeicherung ein Eingriff in die Grundrechte darstellt, sieht auch der EuGH und schreibt, dass deshalb eine gesonderte Rechtfertigung notwendig sei. Allerdings heißt es auch: "Daraus folgt, dass nationale Rechtsvorschriften, die die vollständige Einhaltung der Voraussetzungen gewährleisten, die sich im Bereich des Zugangs zu auf Vorrat gespeicherten Daten aus der Rechtsprechung ergeben, naturgemäß den schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen, der sich aus der allgemeinen Vorratsspeicherung dieser Daten ergeben würde, weder beschränken noch beseitigen können." Dass genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen ermöglicht und Profile erstellt werden können, ist einer der wichtigsten Punkte der Kritiker. Der Richter des EuGH bestätigt diese Problematik, sieht aber neben der besonderen Rechtfertigung keine weiteren Möglichkeiten, dies zu verhindern.

Hintergrund des Urteils ist der Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und dem Internetprovider Spacenet sowie der Telekom. Beide Unternehmen wollten sich gegen die Vorschrift wehren, bestimmte Daten speichern und diese Behörden zur Verfügung stellen zu müssen. Auch ein EuGH-Gutachter hatte die nun erneut eingeschlagene Richtung bereits vorbereitet.

Der Fall geht nun zurück an das Bundesverwaltungsgericht, das einen EU-Rechts-Verstoß der deutschen Regelung feststellen müsste, was die Bundesregierung dazu bewegen sollte, ein neues Gesetz zu erarbeiten. Die Koalition war sich bisher uneins über die Ausgestaltung eines solchen. Mehr dazu folgt in Kürze.

(emw)