Urteil: Keine generellen Rundfunkgebühren für Firmen-Computer

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat zu Gunsten einer Softwarefirma entschieden, die gegen die Rundfunkgebühr auf internetfähige Rechner geklagt hatte.

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Für gewerblich genutzte Computer werden nicht generell Rundfunkgebühren fällig. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute nach einer Klage einer Softwarefirma gegen die Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Rechner entschieden (Az. 14 A 243/08). Internet-Computer seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen, urteilte das Gericht. Am Arbeitsplatz würden diese nicht typischerweise als Rundfunkgeräte eingesetzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn sie jedoch als solche genutzt werden, seien auch die Gebühren zu zahlen, hieß es.

Allein aus der Möglichkeit des Rundfunkempfangs könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch genutzt werde, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sei dies im Gegensatz zu Radios oder Fernsehern nicht typischerweise der Fall. Zudem sei ein Rechner nur dann ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", wenn er auch die entsprechende Ausstattung habe, um Sprache, Musik und Geräusche hörbar zu machen. Es reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, dass ein Computer durch den Einbau weiterer Komponenten empfangstauglich gemacht werden kann.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Gericht in Schleswig eine Berufung zugelassen. Ähnlich haben das vorher in anderen Fällen schon die Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz, am OVG Münster und am Verwaltungsgerichtshof Bayern gesehen. Die Rechtslage ist derzeit nicht eindeutig. Die Richter in Koblenz und am VGH Bayern meinen, auch für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit Internetzugang müssten Rundfunkgebühren bezahlt werden; das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen die Gebührenpflicht für Firmencomputer.

Siehe dazu auch:

Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch

(anw)