Was Sie zu den Neuregelungen bei der Steuer fürs Arbeitszimmer wissen müssen

Der Gesetzgeber hat einige steuerliche Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer dauerhaft im Gesetz verankert. Verschiedene Gruppen können davon profitieren.

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(Bild: MT-R/Shutterstock.com)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Martin Weigel
Inhaltsverzeichnis

Kurz vor Jahresende hat es die neue Arbeitszimmerregelung doch noch in das Jahressteuergesetz 2022 geschafft. Das Homeoffice bleibt weiterhin wichtig für Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer. Daher war es sinnvoll, die bisherige gesetzliche Regelung zur beruflichen oder betrieblichen Nutzung von Räumen im Wohnbereich auf neue Füße zu stellen.

Anlässlich der Coronapandemie hatte die Regierung die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt und die Regelung in den Folgejahren lediglich verlängert. Jetzt wurde die Regelung auf Dauer eingeführt und die abziehbaren Aufwendungen erhöht.

In Zusammenhang mit dieser Regelung soll ab dem Kalenderjahr 2023 die bisherige gesetzliche Arbeitszimmerbestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die neu gefassten Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG ersetzt werden. Den Wortlaut der maßgeblichen Gesetze haben wir im Kasten am Artikelende wiedergegeben.

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Die Ausgaben für ein Arbeitszimmer können als Betriebsausgabe oder Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen sein, je nachdem, ob der Steuerpflichtige das Einkommen als Selbständiger oder als Arbeitnehmer erzielt. Der Einfachheit halber sprechen wir im Folgenden nur von Ausgaben und beziehen uns zudem ausschließlich auf Arbeit in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. Nicht betroffen ist der Abzug von Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach steuerrechtlicher Definition ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend dazu dient, beruflich veranlasste Arbeiten zu erledigen. Die mit dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers verbundenen Fragen haben wir bereits dargestellt.

Weil viele Berufstätige auch nach der Pandemie das Homeoffice weiterhin als Arbeitsplatz nutzen, hat der Gesetzgeber die zunächst provisorischen steuerlichen Regelungen nun auf Dauer angepasst.

(Bild: Dpa)

Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers könnte steuerlich schon deswegen interessant sein, um neben Mietaufwendungen, Absetzung für Abnutzung und Schuldzinsen auch die Ausstattung sowie die (anteiligen) Energiekosten bei der Steuer geltend zu machen. Allerdings bleibt der Abzug für das häusliche Arbeitszimmer in der Regel auf 1250 Euro beschränkt. Auf die Möglichkeit des vollständigen Abzugs der Kosten gehen wir später noch ein.

Der genannte Höchstbetrag von 1250 Euro kann als Pauschbetrag angegeben werden. So muss der Arbeitszimmerinhaber seine jeweiligen Aufwendungen nicht mehr ermitteln und überprüfen lassen. Wer ein häusliches Arbeitszimmer hat, kann den Pauschbetrag von 1250 Euro als Ausgaben geltend machen. Dies kommt vor allem denjenigen zugute, die bisher keine Aufwendungen in dieser Höhe nachweisen konnten.

Wenn man verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, etwa einen Hauptjob als Angestellter und einen freiberuflichen Nebenjob, und die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Jahrespauschale von 1250 Euro auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen.

Der Betrag von 1250 Euro bezieht sich auf den Arbeitsraum. Er wird also nur einmal gewährt. Für denjenigen, der mehrere Tätigkeiten ausübt, erhöht sich daher der Abzugsbetrag nicht. Das gleiche gilt für den Fall, dass mehrere Personen dasselbe häusliche Arbeitszimmer nutzen. Der Betrag von 1250 Euro ist dann auf die Nutzer aufzuteilen.

Betriebsausgaben und Werbungskosten, die die Schwelle von 1250 Euro überschreiten, lassen sich wie bisher in voller Höhe ansetzen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Man kann dann aus Vereinfachungsgründen zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale von 1250 Euro wählen. Werden höhere Aufwendungen als 1250 Euro geltend gemacht, müssen diese Kosten weiterhin nachgewiesen werden.

Die Neuregelung enthält jedoch eine wesentliche Einschränkung: Entgegen der Vorgängerregelung darf dem Arbeitszimmerinhaber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Ein aushäusiger Arbeitsplatz steht auch beim sogenannten Desk-Sharing zur Verfügung, also in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zuvor seine Anwesenheit im Büro anmelden muss, um einen Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen.

Dies dürfte bedeuten, dass die Arbeitszimmeraufwendungen jedenfalls dann nicht als Ausgaben abgesetzt werden können, wenn der Arbeitszimmerinhaber unterschiedliche Tätigkeiten ausübt und er in einem Bereich ein Arbeitszimmer nutzen kann.

Muss der Arbeitszimmerinhaber nicht an allen Wochenarbeitstagen in der häuslichen Wohnung arbeiten, steht ihm an den übrigen Arbeitstagen hingegen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann kann er seine Aufwendungen für das heimische Arbeitszimmer nicht insgesamt über die Pauschale von 1250 Euro geltend machen, sondern nur über die Tagespauschale nach der neuen Nummer 6c EStG.