Was Sie zu den Neuregelungen bei der Steuer fürs Arbeitszimmer wissen müssen

Seite 2: Tagespauschale

Inhaltsverzeichnis

Unter Abkehr von der bisherigen Steuersystematik wurde auch die sogenannte Homeoffice-Pauschale nun endgültig in das Einkommensteuergesetz aufgenommen: Auch wenn kein Arbeitszimmer vorhanden ist, kann eine Tagespauschale von 5 Euro pro Tag für Arbeiten in der häuslichen Wohnung bei der Einkommensteuer als Ausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass man überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeitet – beispielsweise am Küchentisch – und seinen normalen Arbeitsplatz (steuerrechtlich: die erste Tätigkeitsstätte) nicht aufsucht. Der bisherige Höchstbetrag von 600 Euro wurde auf 1000 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr – und damit auf maximal 200 Tage im Jahr erhöht. Die Tagespauschale für Arbeiten an Tagen in der häuslichen Wohnung kann auch beansprucht werden, wenn neben dem häuslichen noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wer mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, kann die Tagespauschale lediglich bis zum Höchstsatz von 1000 Euro im Jahr beanspruchen. Die Tagespauschalen sind dann auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen.

Außerdem kann die Tagespauschale fürs Homeoffice grundsätzlich nicht neben der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) für Fahrten zur Arbeitsstelle (erste Tätigkeitsstätte) beansprucht werden. Dieser Ausschluss gilt nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung zwar ausschließlich der heimische (Büro-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, man aber dennoch zu einer Arbeitsstätte unterwegs ist. Dann kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden. Es empfiehlt sich hier, diesen Sonderfall vorsorglich zu dokumentieren, um für Nachfragen des Finanzamts gewappnet zu sein. Ein typischer Fall wäre eine Lehrerin, die zwar zum Unterrichten in die Schule oder zu ihren Schülern nach Hause fährt, für die Vor- und Nachbearbeitungen aber nur das heimische Arbeitszimmer zur Verfügung hat.

Steuerliche Neuregelung zum Homeoffice

Betriebsausgaben/Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) sind: ...

6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung pauschal mit dem Betrag von 1 250 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden; bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden;

6c. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 5 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 000 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder wenn ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird.

Anders als nach den bisherigen Regelungen zur Homeoffice-Pauschale schließen geltend gemachte Reisekosten den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus, wenn die Gesamtarbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt. Das wäre etwa bei einem Kundenbetreuer der Fall, der zwar ein häusliches Arbeitszimmer hat, dieses aber steuerrechtlich nicht geltend machen kann, weil zum Beispiel zu viele private Dinge dort lagern. Fährt er an einem Tag von zu Haus aus zum Kunden und anschließend zurück nach Hause, von wo er insgesamt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Tages verbringt, dann kann er sowohl seine Fahrt als Reisekosten als auch die Tagespauschale fürs Homeoffice bei der Steuer ansetzen. In solchen Fällen empfiehlt sich allerdings eine Dokumentation der Fahrt zum Kunden und der Gesamtarbeitszeit des Tages.

Die Tagespauschale kann allerdings nicht beansprucht werden, wenn in einer Wohnung gearbeitet wird, für die bereits Unterkunftskosten für eine betrieblich oder beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a oder § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 - 4 EStG) beansprucht werden. Das betrifft also sogenannte Wochenendpendler, wenn sie am Arbeitsort eine Zweitwohnung haben und dort gelegentlich im Homeoffice tätig sind.

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(tig)