US-Gericht verweigert Schließung von Online-Tauschbörsen

Nach dem Beschluss eines US-Richters ist die Tauschbörsen-Software von Grokster und Morpheus legal, da die Firmen nicht für die Urheberrechtsverletzungen der User verantwortlich gemacht werden können.

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Von
  • Jürgen Kuri

Eine schwere Schlappe musste die Musik- ebenso wie die Filmindustrie in ihrem Kampf gegen Online-Tauschbörsen hinnehmen. Die P2P-Tauschbörsen, die von der Branche immer wieder für Umsatzrückgänge auf Grund von Piraterie verantwortlich gemacht werden, sind nach Ansicht eines US-Richters legal. Der US-Bundesbezirksrichter Stephen Wilson vom Gericht in Zentralkalifornien entschied, Grokster und Morpheus (respektive Streamcast, Entwickler der Software) müssten nicht geschlossen und ihre Software nicht vom Markt genommen werden. Denn sie könnten nicht für eventuelle Urheberrechtsverletzungen der Anwender verantwortlich gemacht werden. Sie könnten nicht kontrollieren, was mittels ihrer Software im Einzelnen angeboten werde; auf der anderen Seite sei die Software auch für legale Zwecke nutzbar. Dies sei wie bei Videorecordern: Diese könnten ebenfalls für ganz legale Aufnahmen und Kopien, aber eben auch für Raubkopien eingesetzt werden.

Diese Argumentation hatten schon diverse Tauschbörsen zu ihrer Verteidigung angeführt; unter anderem versuchte Napster, Urvater aller Online-Tauschbörsen damit vor Gericht der Schließung zu entgehen -- ohne Erfolg allerdings. Der Beschluss von Wilson ist ein ernster Rückschlag für die Medienindustrie, weil damit erstmals das berühmte Sony-Betamax-Urteil in der Online-Welt angewandt wird -- und dann auch noch auf den Erzfeind der Medienbranche, die P2P-Tauschbörsen. Wilson fällte seinen Beschluss, da er selbst nach seinen Worten davon ausgeht, es sei unumstritten, dass es vielfältige und substanzielle Anwendungen für die Software der Beklagten gebe, die keine Urheberrechte verletzten. Allerdings sieht Richter Stephen Wilson einen entscheidenden Unterschied zum Fall Napster: Dort habe der Betreiber über seine zentralen Server sehr wohl kontrollieren können, was getauscht werde. Grokster und Morpheus lieferten Software, die über Netzwerke eingesetzt werde, über die sie absolut keine Kontrolle hätten. Damit erklärt Wilson aber implizit, dass zumindest die Hersteller von Software für alle P2P-Tauschbörsen, die mit einer dezentralen Struktur und ohne zentrale Server arbeiten, rechtlich nicht zu belangen sind.

Die Verbände der Musik- und Filmbranche, die angesichts des sich sehr in die Länge ziehenden Prozesses schon reichlich nervös wurden, erklärten sofort, sie würden gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Ob das Urteil von Wilson Bestand hat, ist fraglich: In bisherigen Entscheidungen wurde das Betamax-Urteil als nicht relevant für die Beurteilung von P2P-Tauschbörsen betrachtet. Dies unter anderem deswegen, weil die Entscheidung zu den Videorecordern, die vom obersten US-Bundesgericht gefällt wurde, explizit darauf abhob, dass Videorecorder nicht gezielt dafür gebaut wurden, um Urheberrechte zu verletzen. Nach bisherigen Urteilen aber nahmen die Entwickler von P2P-Tauschbörsen von Anfang an wissentlich und willentlich in Kauf, das genau dies mit ihrer Software passiere, und bauten darauf ihr Geschäftsmodell auf.

Trotz all dem ist die Relevanz des Betamax-Urteils für Online-Tauschbörsen immer noch umstritten -- so warfen sich im Napster-Fall etwa einige Industrieverbände als Befürworter in die Bresche, während etwa das US-Justizministerium bereits im Herbst 2000 gegen die Berechtigung dieser Argumentation Stellung bezog. Unter anderem auch deswegen, da durch den Aduio Home Recording Act von 1992 neue Regeln für digitale Medien eingeführt wurden und das Betamax-Urteil nur für analoge Geräte Bestand habe.

Vertreter der beiden beklagten P2P-Softwarehersteller betonten in ersten Stellungnahmen bereits ihre Freude über die Entscheidung von Wilson, während die MPAA und die RIAA recht verärgert reagierten. Allerdings wiesen die Vertreter der Branchenverbände gleich auf zwei Argumentationen in Wilsons Urteil hin, denen sie zustimmten -- und in denen sie offensichtlich die Basis für ein weiteres Vorgehen auch gegen Grokster und Morpheus sehen. So betonte der Richter explizit, dass individuelle User sehr wohl für Copyright-Verletzungen verantwortlich gemacht werden können -- was die RIAA beispielsweise gerade durch das Verlangen nach Herausgabe von Daten eines Kazaa-Nutzers beim Internet-Provider Verizon zu erreichen versucht.

Entscheidender aber: Wilson erwähnte die Möglichkeit, dass auch Grokster und Morpheus ihre Geschäfte von vornherein so ausgelegt haben könnten, dass sie für indirekte Copyright-Verletzungen nicht verantwortlich gemacht würden, aber trotzdem vor allem von der illegalen Nutzung ihrer Angebote finanziell profitierten (The Court is not blind to the possibility that Defendants may have intentionally structured their businesses to avoid secondary liability for copyright infringement, while benefitting financially from the illicit draw of their wares). Ließe sich dies beweisen, gäbe es der Medienindustrie neue Handhabe für ein Vorgehen vor Gericht. Vorerst aber wollen die RIAA und die MPAA in der Berufung weiter durchsetzen, dass auch Morpheus und Grokster für die Handlungen ihrer User rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. (jk)