GEZ-Befreiung: VGH Kassel weist Berufung gegen Urteil zu beruflich genutztem PC zurück

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat den Berufungsantrag des Hessischen Rundfunks gegen ein Urteil des VG Wiesbaden als unbegründet zurückgewiesen. Danach dürfen für einen beruflich genutzten PC in der Wohnung nicht separat Gebühren erhoben werden.

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat die vom Hessischen Rundfunk (HR) beantragte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte Computer nicht zugelassen. Die höhere Instanz wies den Berufungsantrag zurück, weil der HR in seinem Antrag keine ausreichenden Gründe für eine Zulassung zur Berufung angeführt habe. Das geht aus dem jetzt zugestellten Beschluss (PDF-Datei) vom 22. September hervor (Az.: 10 A 2535/08 Z).

In dem auf der Website des Klägers ausführlich dokumentierten Verfahren geht es um Rundfunkgebühren für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang. Der Eltviller EDV-Fachmann Harald Simon hatte einen ausschließlich beruflich genutzten PC in seiner Wohnung angemeldet und einen entsprechenden Gebührenbescheid angefordert, gegen den er zunächst erfolglos Widerspruch eingelegte. Schließlich klagte Simon gegen den Bescheid.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte dem Kläger mit Urteil vom November 2008 (Az.: 5 E 243/08.WI) Recht gegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts werde ein internettauglicher PC im beruflichen Bereich in der Regel nicht zum Rundfunkempfang eingesetzt. Zudem sei nicht eindeutig, ob ein internettauglicher PC als "neuartiges Empfangsgerät" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags einzustufen sei.

Selbst wenn dies zuträfe, hatten die Wiesbadener Verwaltungsrichter die Gebührenpflicht für den PC im konkreten Fall verneint, weil Simon in seiner Wohnung bereits einen Fernseher zum privaten Gebrauch ordnungsgemäß angemeldet hat. Daher falle auch der in der Wohnung beruflich genutzte PC unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte, folgerte das Gericht. Das hatte in einem vergleichbaren Verfahren das Verwaltungsgericht Braunschweig ebenso gesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des HR auf Zulassung zur Berufung nun zurückgewiesen, ohne dabei eine Beurteilung in der Sache vorzunehmen. Die Zurückweisung begründen die Kasseler Richter damit, dass der HR für eine erfolgreichen Antrag auf Berufung hinreichende Gründe gegen beide vom VG Wiesbaden getroffenen Feststellungen hätte vorbringen müssen. Das sei aber unterblieben. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Rund um die 2007 eingeführte Gebührenpflicht für Computer werden mehrere Verfahren mit verschiedenen Ausgangslagen geführt, die von Verwaltungsgerichten ebenso unterschiedlich beurteilt wurden. So hatte jüngst das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass für beruflich genutzte PCs nicht grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen seien. Inzwischen gibt es einige Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern), die eine Gebührenpflicht für PCs grundsätzlich anerkennen, wenn keine weiteren angemeldeten Empfangsgeräte vorhanden sind.

Siehe dazu auch:

Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch

(vbr)