Handy am Steuer: Ein Dauerbrenner vor Gericht

Auch kreative Ausreden fürs Fahren mit dem Handy am Ohr finden kaum Gnade bei Gericht, notorischen Plaudertaschen droht gar der "Iditotentest". Wichtige Entscheidungen im Überblick

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  • ssu
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Hannover, 18. Februar 2010 – Am Steuer ist das Handy bekanntlich seit Anfang 2001 hierzulande tabu. Wer beim Auto- oder Motorradfahren dennoch telefoniert, riskiert 40 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Fahrradfahrer zahlen 20 Euro. Grundsätzlich ist das jedem klar. Dennoch sind Mobiltelefone beim Fahren ein Dauerbrenner vor Gericht.

"Fast jeden Monat findet sich eine neue Entscheidung zum Handyverbot", sagt Volker Lempp vom Auto Club Europa (ACE). Das ist kein Wunder, denn laut einer Umfrage sehen die Deutschen das Telefonieren am Steuer locker: Eine jüngst von der Dekra vorgestellte Studie ergab, dass 22 Prozent der Fahrer ohne Freisprecheinrichtung telefonieren. Dabei ist nicht nur das Telefonieren verboten, sondern schlicht jede Handynutzung ohne Freisprechanlage.

Handy am Steuer: Ein Dauerbrenner vor Gericht (3 Bilder)

Nicht angegurtet und das Handy am Ohr - so sollte man sich nur auf einem Parkplatz erwischen lassen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig ist wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display (Az.: 2 Ss OWi 177/05; 2 Ss Owi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06). Entsprechend urteilte das OLG Jena bezüglich der Nutzung des Handys als Diktiergerät (Az.: 1 Ss Owi 82/06). "Sowie sie das Handy anfassen, ist es vorbei", sagt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin.

Im Gesetz heißt es "in der Hand halten". Doch das bloße Umlagern des Gerätes vom Ablagefach in die Mittelkonsole bleibt straffrei, entschied das OLG Köln (Az.: 83 Ss OWi 19/05). Und wenn das Handy beim Fahren in den Fußraum fällt, darf man es laut OLG Bamberg wieder aufheben, ohne einen Punkt zu riskieren (Az.: 3 Ss OWi 452/07). "Sämtliche Bedienfunktionen sind aber vom Verbot umfasst", erläutert Lempp. Das gilt laut OLG Köln selbst für das integrierte Navi (Az.: 81 Ss-OWi 49/08). "Anders nur, wenn das Handy in einer Halterung steckt und nicht berührt zu werden braucht", erklärt Maximilian Maurer vom ADAC.