Beseitigung von Ladehemmnissen

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Die Authentifizierung ist eng verknüpft mit dem Bezahlsystem. Plug & Charge heißt das Stichwort, und es enthält auch das Bezahlen. Stand heute gibt es viele Bezahlsysteme: Die noch exotische und naheliegende Variante per EC- oder Kreditkarte. Das SMS-Payment übers Smartphone. Oder es kommt am Monatsende die Rechnung.

Wie und Was

Neben dem Problem des wie wird vielfach das was diskutiert: Wofür zahlt der Elektroautofahrer? Bei den tatsächlichen Tarifen existiert alles, was vorstellbar ist. Kostenfreier Strom, Einmal-Pauschalen, Flatrates. Manche argumentieren für die Abrechnung nach Standzeit, damit die Säule nicht als Parkplatz genutzt wird. Nur die einzig logische Lösung, nämlich die Bezahlung nach Kilowattstunden, ist selten.

Eichrechtskonformität

Der Grund dafür ist die mangelhafte Eichrechtskonformität der Ladesäulen. Was zu Hause selbstverständlich ist, funktioniert an öffentlichen Säulen nur in Ausnahmefällen. Die gesetzlich vorgeschriebene Norm kommt gerade erst in Fahrt: Etliche Ladesäulenhersteller haben bei der zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig eine Baumusterprüfbescheinigung beantragt. Erst wenn diese vorhanden ist, kann exakt und gesetzestreu jede Kilowattstunde gezählt werden.

In der Frühphase des Aufbaus der Infrastruktur – also ab dem Jahr 2009 – war Geschwindigkeit wichtiger als Präzision. Mit Innogy (früher: RWE) hat 2014 der erste Anbieter die Eichrechtskonformität feststellen lassen. Die hat übrigens auch die ins Kabel integrierte Lösung von Ubitricity, die durchs Laternenladen bekannt ist.

Problem der Zuordnung

Die Ursache des Problems liegt bei AC-Säulen weniger beim Stromzähler als in der Prozesskette: Es muss sichergestellt sein, dass der jeweilige Ladevorgang einem bestimmten Fahrer zugeordnet werden kann und alle Daten zuverlässig übertragen und gespeichert werden. Das ist in der Mache, und es wird Nachrüstlösungen geben. Für Wechselstromsäulen, wohlgemerkt.

An den schnellen Gleichstrom-Säulen ist inzwischen eine Übergangsregelung vereinbart: Erst ab dem 1. April 2019 müssen DC-Ladepunkte eichrechtskonforme Messsysteme eingebaut oder nachgerüstet haben. Bis dahin dürfen die Betreiber den vor der Umwandlung in Gleichstrom gemessenen Wechselstrom als Berechnungsgrundlage verwenden. Allerdings müssen sie für die Umwandlungsverluste pauschal 20 Prozent abziehen und das in der Rechnung transparent machen.