Eingriffe in funkgesteuerte Verkehrstelemetrie aus rechtlicher Sicht

Wir beleuchten, was das deutsche Recht dazu sagt, wenn sich jemand auf die Funkfrequenzen von Verkehrssteuerungssystemen aufschaltet.

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Zwei Verkehrsampeln vor wolkigem Abendhimmel.

(Bild: monticello/Shutterstock.com)

Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Jonathan Laux
Inhaltsverzeichnis

Dass Menschen kein Sinnesorgan für Funkfrequenzen haben, ist ein Glück. Wäre es anders, würde man selbst einen stillen Aufenthalt auf dem Lande weitab von Lärm und blinkender Leuchtreklame wie ein einziges Gebrüll einander überlagernder Eindrücke empfinden.

Tatsächlich ist jeder Erdbewohner von Funkwellen verschiedener Frequenzen umgeben. Für technische Zwecke vom Langwellentransfer bis zum Mobilfunk, also auch für die Telemetrie von Lichtsignalanlagen (LSA), sind Funkfrequenzen interessant, die zwischen acht Kilohertz und 300 Gigahertz liegen.

So fein man den für gewünschte Zwecke geeigneten Bereich auch aufteilen mag: Die Menge der nutzbaren Frequenzen ist alles andere als unendlich. Internationale sowie nationale Übereinkünfte und Vorschriften sollen sicherstellen, dass nicht einzelne Frequenzbereiche überlastet und damit für schutzwürdige telekommunikative Zwecke praktisch unbrauchbar werden.

Die für Deutschland geltende Frequenzordnung besteht aus zwei rechtlichen Instrumenten: Die Frequenzverordnung (FreqV) der Bundesregierung regelt Zuweisungen an bestimmte Funkdienste. Der von der Bundesnetzagentur herausgegebene Frequenzplan (FreqP) (PDF) wiederum liefert Angaben zu Nutzungsmöglichkeiten und Festlegungen. Sie sollen dazu beitragen, eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung zu gewährleisten. Gesetzlich stützt sich die Frequenzordnung auf das Telekommunikationsgesetz (TKG). In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Vorgaben.

Elektromagnetische Felder und Strahlen: Funktelemetrie spielt sich vorrangig im Zwischenfrequenzbereich (1 kHz bis 10 MHz) oder im unteren Bereich des Hochfrequenzbands (10 MHz bis 300 GHz) ab. Die Übersicht zeigt, dass das messbare Spektrum elektromagnetischer Felder und Strahlung riesig ist und Anwendungen vom Netztrafo bis zur Nuklearbildgebung betrifft. Elektromagnetismus ist praktisch allgegenwärtig.

Um zu verstehen, wie die Verteilung der verfügbaren Frequenzen an bestimmte Nutzer abläuft, ist die Unterscheidung zwischen Allgemeinzuteilung und Einzelzuteilung wichtig. Um eine Frequenz zu verwenden, die für Allgemeinzuteilung eingestuft ist, braucht ein Nutzer keine besondere Erlaubnis mitzubringen – allenfalls muss er seine Funknutzung anmelden. Allgemeinzuteilungen gewährt die Bundesnetzagentur beispielsweise für Mobilfunk, WLAN, drahtlose Mikrofone, Bewegungsmelder oder Babyüberwachungsanlagen. Wer etwa bei einer Veranstaltung Funkmikrofone verwenden will, muss sich lediglich vorher über die dafür verfügbaren Frequenzbereiche informieren und sicherstellen, dass seine Mikros sowie die dazugehörigen Receiver nur auf einer solchen Frequenz kommunizieren.

Da diese für die Allgemeinheit reservierten Frequenzen begrenzt sind, kann es zu einer Überlagerung mehrerer Signale und damit zu Störungen kommen. Das kann sich etwa darin äußern, dass Babyüberwachungsanlagen in eng besiedelten Gegenden fremde Audiosignale empfangen und wiedergeben oder dass es beim Einsatz von drahtlosen Mikrofonen auf Events zu Störgeräuschen kommt.

Um dergleichen zu verhindern, trifft die Bundesnetzagentur Einzelzuweisungen für Bereiche, in denen Störungen wesentliche negative Auswirkungen haben könnten und für die daher ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Die Vergabe solcher Einzelzuweisungen erfolgt nach verbindlichen Verwaltungsvorschriften und Regelungen des TKG.