Eingriffe in funkgesteuerte Verkehrstelemetrie aus rechtlicher Sicht

Seite 3: Das Strafgesetzbuch

Inhaltsverzeichnis

Unmittelbar nach den Straßenverkehrsdelikten finden sich im StGB aber die weniger bekannten Vorschriften aus § 317 ("Störung von Telekommunikationsanlagen") und § 316 b StGB ("Störung öffentlicher Betriebe"), die die Ampelmanipulation abdecken. Die Lichtsignalanlagen fallen unter die dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen von § 316 b; ebenso zählen sie zu den Telekommunikationsanlagen von § 317, die öffentlichen Zwecken dienen. Zwar bezieht sich der Begriff "Telekommunikationsanlagen" in § 317 in erster Linie auf Fernmeldeanlagen, also klassischerweise Einrichtungen der Festnetz- und Mobilfunktelefonie, er ist aber gerade nicht auf solche Anlagen beschränkt. Die Manipulation der Ampeln, also das unbefugte Einwirken und dadurch Hervorrufen von Funktionsstörungen, stellt eine Tathandlung im Sinne der Vorschriften dar.

Wer gegen diese Vorschriften verstößt, hat nach dem gesetzlichen Wortlaut mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu rechnen.

Unterm Strich riskiert jemand, der die Ampelkommunikation in eigennütziger Gesinnung manipuliert, um das eigene Vorankommen im Straßenverkehr zu erleichtern, beträchtliche strafrechtliche Konsequenzen. Zwar wird ein Gericht für den Fall einer einfachen Ampelmanipulation nicht die gesetzliche Höchststrafe verhängen. Dennoch ist das Spiel mit der öffentlichen Verkehrstelemetrie nicht zu empfehlen.

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(psz)