Eingriffe in funkgesteuerte Verkehrstelemetrie aus rechtlicher Sicht

Seite 2: Kommunikation mit Lichtanlagen

Inhaltsverzeichnis

In vielen Städten mit Vorrangschaltung für öffentliche Verkehrsmittel fordern Busfahrer per Funksignal Grün an, woraufhin die angesprochene Verkehrsampel ihren programmierten Takt unterbricht.

Bei der Kommunikation von Bussen und Bahnen mit Lichtsignalanlagen nutzen die Betreiber je nach System und Stadt unterschiedliche Frequenzen. Diese liegen normalerweise im Bereich von 150 bis 170 MHz. Für Hannover sind es beispielsweise 150 MHz, für Dresden 170 und für Düsseldorf 155. Für diesen Frequenzbereich liegen keine Allgemeinzuteilungen vor, die einen Eingriff in die Kommunikation zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Verkehrsampeln erlauben würden.

Das TKG enthält für den Fall, dass jemand eine Frequenz unrechtmäßig nutzt, in § 228 Abs. 2 Nr. 17 und 18 eigene Bußgeldvorschriften. Die zuständige Behörde kann das Bußgeld dafür auf bis zu 500.000 Euro ansetzen. Ein solcher Betrag wäre für den Fall, dass jemand im kleinen, privaten Rahmen auf eine Ampelschaltung zugreift, zwar nicht zu erwarten. Dennoch können Bußgelder dafür durchaus empfindliche Höhen erreichen.

Zu den Regelungen des TKG kommen die erst seit Dezember 2021 geltenden Vorschriften des sogenannten Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) hinzu. Einige seiner Bestimmungen waren zuvor noch im TKG zu finden. Insoweit lässt sich das TTDSG, das Datenschutzthemen in den Blickpunkt nimmt, als Erweiterung des TKG verstehen.

Um das Fernmeldegeheimnis und die Vertraulichkeit der Kommunikation zu schützen, hat der Gesetzgeber in § 5 TTDSG ein Abhörverbot verankert. Dort heißt es in Absatz 1: "Mit einer Funkanlage dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure […], für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind." Kommunikation von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Steuerungsanlagen ist hingegen eindeutig zweck- und zielbestimmt – wenn Personen sie auffangen, die nicht dazu berechtigt sind, können diese also gegen das Abhörverbot verstoßen. Das würde eine Straftat darstellen, für die gemäß § 27 TTDSG eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren droht.

In der Praxis ist es allerdings noch nicht vorgekommen, dass ein Zugriff auf die Bus/Bahn-Ampel-Kommunikation tatsächlich aufgrund von § 5 TTDSG bestraft wurde – und es gibt auch berechtigte Zweifel daran, dass das sachgerecht wäre: Das Abhörverbot soll klassischerweise solche Fälle erfassen, in denen Unbefugte auf Polizeifunk und ähnliche zu schützende Kommunikation zugreifen, diese mithören oder sogar aufzeichnen und verbreiten. Die technische Kommunikation öffentlicher Verkehrsmittel mit der Ampelschaltung ist schlecht damit vergleichbar. Aus der Stellung der Vorschrift im TTDSG ergibt sich außerdem, dass der Schutz auf die Vertraulichkeit der Kommunikation und aufs Fernmeldegeheimnis abzielt. Das von einer Ampel empfangene technische Signal, das besagt, dass ein Bus in Kürze ankommt, stellt wohl keine Kommunikation dar, die als besonders vertraulich einzustufen wäre. Auch gelten für Signale von Maschinen und anderen technischen Geräten grundsätzlich weder das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht.

ÖPNV mit Funktechnik manipulieren

Dass ein Gericht in einem konkreten Einzelfall, in dem jemand Funktelemetrie zur Ampelsteuerung anzapft, möglicherweise doch auf § 5 TTDSG rekurriert, lässt sich allerdings nicht sicher ausschließen.