Edit Policy: Missbrauchsgefahr durch Uploadfilter

Seite 3: Ausnahmen reichen nicht aus

Inhaltsverzeichnis

Deshalb ist es so wichtig, dass es bei der Umsetzung von Artikel 17 in deutsches Recht Ausnahmen für mutmaßlich erlaubte Nutzungen und effektive Maßnahmen gegen Missbrauch von Uploadfiltern gibt. Das wird mit Sicherheit nicht perfekt gelingen, nicht zuletzt deshalb bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof Uploadfilter für grundsätzlich mit den Grundrechten unvereinbar erklärt und Artikel 17 wieder abschafft. Solange dies nicht geschehen ist, ist Deutschland jedoch zur Umsetzung der Regelung verpflichtet.

Der Bundestag sollte die Maßnahmen zum Schutz mutmaßlich erlaubter Nutzungen nicht nur beibehalten, sondern ausbauen. Der Gesetzesentwurf sieht beispielsweise vor, dass bis zu 15 Sekunden Musik als mutmaßlich erlaubt gelten und nicht automatisch gesperrt werden, sofern es sich dabei um weniger als die Hälfte eines Songs handelt und der Ausschnitt mit eigenen Inhalten kombiniert wird.

Im Instagram-Video über den Beverly Hills Cop etwa sind 40 Sekunden des Sublime-Songs ohne Unterbrechung zu hören. Die vorgeschlagene Grenze von 160 Zeichen für Übernahmen fremder Texte ist so lachhaft niedrig, dass damit nicht einmal die unfallfreie Verwendung des Namens der EU-Urheberrechtsrichtlinie möglich sein wird: Dieser umfasst 220 Zeichen. Wenn der Bundestag es dabei belässt, gesellt sich zu der erheblichen Missbrauchgefahr der Uploadfilter eine Vielzahl versehentlicher Sperrungen völlig legaler Uploads.

[Update vom 16.02.2020, 6:50 Uhr, Erklärung]: In einer früheren Version des Textes hieß es: "Gemeinsam mit anderen Abgeordneten, vornehmlich aus Spanien und Frankreich, fordert Voss in einem Schreiben an die EU-Kommission, dass es bei der Umsetzung von Artikel 17 keine Schutzmaßnahmen gegen die Sperrung "mutmaßlich erlaubter Nutzungen" geben dürfe."

Das Zitat "mutmaßlich erlaubter Nutzungen" wurde leider falsch zugeordnet. Es stammt aus einem Papier der teilweise ebenfalls zu dem Treffen geladenen sieben Mitgliederstaaten. Hierauf reagierte Voss mit Kolleg:innen. Es muss dementsprechend richtig heißen:

"Gemeinsam mit anderen Abgeordneten, vornehmlich aus Spanien und Frankreich, kritisiert Voss in einem Schreiben an die EU-Kommission deren Entwurf für die Leitlinien zur Umsetzung von Artikel 17, wonach nur höchstwahrscheinlich rechtswidrige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte automatisch gesperrt werden dürfen, während mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zu einer menschlichen Prüfung online bleiben müssen. Dieser Ansatz der Leitlinien würde "die erreichte Einigung über Artikel 17 nicht angemessen widerspiegeln", schreiben die Abgeordneten." [/ Update Erklärung]

Die Texte der Kolumne "Edit Policy" stehen unter der Lizenz CC BY 4.0. (kbe)