Missing Link: Geheimdienst und Verfassungsgericht vereint gegen den Rechtsstaat

Dienstag verkündet das Bundesverfassungsgericht sein lange erwartetes Urteil zur BND-Massenüberwachung. Ein Verfassungsrechtler dämpft die Hoffnung der Kläger.

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Missing Link: Geheimdienst und Verfassungsgericht vereint gegen den Rechtsstaat

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Der Tag der Entscheidung naht: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) spricht am Dienstag sein Urteil zur anlasslosen Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Spätestens seit der mündlichen Verhandlung im Januar sind die Beschwerdeführer zuversichtlich, dass die Karlsruher Richter der breiten Spionage klare Grenzen setzen werden.

"Missing Link"

Was fehlt: In der rapiden Technikwelt häufig die Zeit, die vielen News und Hintergründe neu zu sortieren. Am Wochenende wollen wir sie uns nehmen, die Seitenwege abseits des Aktuellen verfolgen, andere Blickwinkel probieren und Zwischentöne hörbar machen.

Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die zusammen mit fünf Medienorganisationen wie Reporter ohne Grenzen im Namen von mehreren, größtenteils im Ausland arbeitenden Journalisten Einspruch gegen das 2016 reformierte BND-Gesetz erhoben hat, unterstreicht: "Wir erwarten ein Grundsatzurteil, das das Telekommunikationsgeheimnis erheblich stärken kann, und mit ihm den internationalen Menschenrechtsschutz sowie die Pressefreiheit im digitalen Zeitalter."

Mit dem Verfahren wollen die Beteiligten Grundsatzfragen klären lassen, die in Deutschland seit über 20 Jahren für Diskussionen sorgen: Ist eine anlasslose, nahezu flächendeckende Datenanalyse durch hiesige Geheimdienste mit dem Grundgesetz vereinbar? Sind deutsche Behörden im Ausland an die Grundrechte gebunden? Die Bundesregierung verneint dies, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf kritische Nachfragen aus den Reihen des Ersten Senats bekräftigte.

Buermeyer geht davon aus, dass das Gericht dem Gesetzgeber angesichts des durch den Auslandsgeheimdienst "ausgehöhlten Redaktionsgeheimnisses" und den damit verknüpften Gefahren für die Pressefreiheit aufgeben könnte, Vertrauensbeziehungen zwischen Journalisten und ihren Quellen besser zu schützen und die gezielte Überwachung von Medienschaffenden, die dem BND bekannt sind, an gesteigerte Voraussetzungen zu knüpfen. Denkbar seien auch andere Auflagen, um beispielsweise den Transfer von Daten an ausländische Stellen einzuschränken sowie die Kontrolle über die Auslandsüberwachung auszuweiten und zu stärken.

Doch auf Bürgerrechtler könnte eine herbe Enttäuschung zukommen, wenn das BVerfG an seiner seit Jahrzehnten verfolgten Linie zu Belangen der Geheimdienste festhält. Der Verfassungsrechtler Eggert Schwan beschreibt diesen Kurs in seinem aktuellen Buch "Geheimdienst oder Rechtsstaat", das einer schmerzhaften, auch persönlich geprägten Abrechnung mit den "Hütern der Verfassung" auf 200 Seiten gleichkommt: Der Rechtsanwalt vertrat die Journalistin Gabriele "Gaby" Weber in den 1990ern in einem Verfahren gegen das "Verbrechensbekämpfungsgesetz", in dem es ebenfalls bereits mit um die BND-Auslandsüberwachung ging, konnte die Ansprüche der Beschwerdeführer dabei aber nicht in allen Punkten durchsetzen.

Für den Kenner der Materie steht fest: Das höchste Gericht hat sich schon mit dem "skandalösen Abhörurteil" von 1970 "an die Spitze der Apologeten der Geheimdienstideologie gestellt" und auch später immer wieder "einen Großteil seiner Reputation verspielt ", die es sich etwa 1983 mit dem wegweisenden Volkzählungsurteil und dem darin verankerten "informationellen Selbstbestimmungsrecht" erworben hat. Schwan formuliert drastisch: Wenn das BVerfG den Geheimdiensten sogar so "entsetzliche Rechtsbrüche", wie sie der NSA-Whistleblower Edward Snowden offenbart habe, durchgehen lasse, "dann ist es nicht mehr weit davon entfernt, auch vor dem Geheimdienstmord die Augen zu verschließen". Es sei "allerhöchste Zeit und sozusagen der letzte Moment, die Notbremse zu ziehen".

In der Lesart der Karlsruher Richter seien die Geheimdienste inklusive des BND, der zweifellos "der gefährlichste für die verfassungsgemäße Ordnung" sei, "zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", fasst der 82-Jährige deren jahrzehntelange einschlägige Rechtsprechung zusammen. Dies gelte inklusive aller Aspekte, die den Charakter der einschlägigen Sicherheitsbehörden ausmachten: "Vorfelderfassung, Geheimhaltung, nachrichtendienstliche Mittel und Lizenz zum Rechtsbruch." Nur zur "Lizenz zum Töten", habe sich das Gericht bisher ausdrücklich nicht geäußert, obwohl diese "zweifellos auch zum Wesen der Geheimdienste gehört".

Laut dem bereits mehrfach ergangenen "Basta" der Verfassungshüter hätten sich "auch die Freiheitsgrundrechte" mit allen damit verknüpften Regeln dem Überwachungswahn zu beugen, obwohl der in sie eingreifende Staat diese eigentlich zu beachten habe, schreibt Schwan. "Das Bundesverfassungsgericht bricht mit seiner Rechtsprechung zu den Geheimdiensten das Verfassungsrecht", urteilt der Beobachter. Es erstelle diesen "Persilscheine für die Missachtung nahezu sämtlicher Regeln des Grundgesetzes".

Schwan geht bei seiner Analyse zurück bis zum Dritten Reich und den Anfängen der Bundesrepublik. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes wollten "den neuen Staat gegenüber den möglicherweise erneut auffrischenden Stürmen des Totalitarismus wetterfest machen", hält er fest. Sie hätten daher die Entscheidungsmacht über den Einsatz der Instrumente der "streitbaren Demokratie" in die Hände des Bundesverfassungsgerichtes gelegt.

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Auch die Haltung der Politik gegenüber Spionage und vor allem gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) war anfangs von deutlicher Zurückhaltung geprägt. Vor seiner Zeit als Bundeskanzler erklärte Konrad Adenauer zumindest noch: "Wir sind uns ja wohl alle darüber einig, dass der Verfassungsschutz überhaupt nichts zu tun hat mit der Gestapo oder einer ähnlichen Institution."

Ein Geheimdienst hätte das BfV so gar nicht werden dürfen, schlussfolgert der Buchautor. Beim BND seien die Ansprüche an die Rechtsstaatlichkeit dagegen von Anfang an deutlich geringer gewesen. So habe Adenauer diesen in den Räumen belassen, "in denen der General Gehlen mit seiner Truppe schon als 'Sicherheitsdienst der SS' residiert hatte, nämlich in Pullach". Dort habe der BND den alten Geist viel besser verbergen und pflegen können. Bezeichnenderweise habe der CDU-Kanzler auch zu keiner Zeit den Versuch unternommen, dem Auslandsgeheimdienst "die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage" durch eine Grundgesetzreform zu verschaffen.

1960 hatte das Bundesverfassungsgericht noch entschieden: "Kein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, kann richterlicher Nachprüfung entzogen werden." Am 15. Dezember 1970 dann die Kehrtwende just in Bezug auf die Geheimdienste, denen das Parlament mit der Notstandsverfassung 1968 erstmals weitgehende Befugnisse zum Eingriff ins Post- und Fernmeldegeheimnis gegeben hatte: Die Schlapphüte durften von da an etwa Telefongespräche mithören, Funksprüche abfangen und Briefe öffnen. Die Karlsruher Richter ließen mit dem Abhörurteil nicht nur diese Klauseln durchgehen, sondern schränkten auch die Artikel im Grundgesetz für die gerichtliche Kontrolle der "Dienste" ein.

Schwan zitiert aus dem Urteil: Gegen die Verfassungsordnung und die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen, Pläne und Maßnahmen gehen demnach meist von Gruppen aus, die ihre Arbeit tarnen und im Geheimen leisten, die wohlorganisiert sind und in besonderer Weise auf ungestört funktionierende Nachrichtenverbindungen angewiesen sind. Diesem "Apparat" gegenüber könne ein Verfassungsschutz nur wirksam arbeiten, wenn seine Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich geheim und deshalb auch einer Erörterung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entzogen bleiben.

Für den emeritierten Professor für Vollzugsdienst an der Berliner Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege ist diese Ansage ein Unding: Darf man die Streitbarkeit der Demokratie so weit treiben, dass der Verfassungsfeind mit seinen bösen Absichten und hinterlistigen Methoden mit allen nur erdenklichen Mitteln, auch mit denen, die er selbst benutzt, auch im Vorfeld gesucht, verfolgt, zur Strecke gebracht und vernichtet werden darf, fragt er. Dürfe der Staat selbst sich zum Kriminellen, Terroristen und Staatsfeind mausern?

Schwan sieht in der Entscheidung die Überzeugung mitschwingen, "dass die Geheimdienste das Recht haben, im Effekt die gesamte Gesellschaft zum Objekt ihrer Überwachung zu erniedrigen und dass es dabei auf die Rechtmäßigkeit der gewählten Überwachungsinstrumente nicht ankommt". Wenn der Staat meine, sich eines Spitzelapparats bedienen zu dürfen, der die grundrechtlich gesicherten Freiheiten einschränke und geradezu flächenmäßig alle Bürger erfasse, werde "die größte Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung deutlich".

Seit dem Abhörurteil sei das Bundesverfassungsgericht "aus den Schützengräben der Vorfeldideologie" nicht mehr herausgekommen, konstatiert der Schüler von Ex-Bundespräsident Roman Herzog. Dies spiegele sich etwa auch im Urteil vom 14. Juli 1999 zum Verbrechensbekämpfungsgesetz wider. Dieses selbst erklärten die Richter zwar in Teilen für verfassungswidrig. Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes aus dem sogenannten G10-Gesetz, womit dieser zur "Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren" und zu Zwecken der Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr überwachen, aufzeichnen und auswerten darf, hielten sie aber grundsätzlich für vereinbar mit Artikel 10 Grundgesetz und dem darin verbrieften Fernmeldegeheimnis.

Der Streit drehte sich damals wie heute vor allem um die "strategische Fernmeldeaufklärung" des BND im Ausland, die etwa auch als strategische Kontrolle bekannt ist und wegen der Amnesty International ebenfalls das BVerfG angerufen hat. Der Geheimdienst darf über dieses Instrument die internationale Telekommunikation mit bis zu hunderttausenden Selektoren wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Pseudonymen von Nutzern durchforsten und die Inhalte analysieren, die in diesem Datenstaubsauger hängenbleiben.

Die "Rohmasse" ist dabei riesig: Allein am Frankfurter Internetknoten De-Cix kann der BND täglich laut Medienberichten mehr als eine Billion Verbindungen ausleiten. Davon blieben nach dem Aussortieren erster IP-Adressen rund 24 Milliarden Rohdaten übrig. Im Inland dürfen die darauf angesetzten Suchbegriffe und Kennungen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, mit denen sich bestimmte Telekommunikationsanschlüsse gezielt erfassen lassen. Für das Ausland gilt dies nicht. Aber auch dort sind für den BND etwa Telefonnummern deutscher Staatsangehöriger oder einer deutschen Gesellschaft tabu, solange es sich nicht um einen "Beifang" handelt.

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Ausländer im Ausland seien derweil für den Bundesnachrichtendienst "vogelfrei", weiß Schwan. "Anschlüsse im Ausland dürfen sogar gezielt abgehört beziehungsweise erfasst werden." Damit ist für den Rechtsgelehrten "der Verfassungsbruch offenkundig". Verletzt sei schon der allgemeine Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, "weil es keinen sachlich rechtfertigenden Grund für diese auf den Unterschied zwischen Deutschen und Nichtdeutschen abstellende Ungleichbehandlung gibt".

Die Verfassungsbestimmungen richteten sich an Jedermann, an "alle Menschen", argumentiert Schwan. "Das Grundgesetz knüpft an die Ausübung deutscher Staatsgewalt an" und gelte überall dort, wo diese ausgeübt werde, "und wenn dies im Weltraum ist". Wäre dies anders, wäre die Staatsgewalt totalitär, nämlich rechtlich nicht gebunden: "Dies zu verhindern ist der Sinn der Verfassung." Klar sei auch, dass die Spione im Auftrag des Staates handelten, selbst wenn ihre Aktivitäten ihre Wirkung auch oder nur im Ausland entfalteten.

Den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz rügten die von ihm vertretenen Beschwerdeführer in der damaligen Klage nicht, räumt der Anwalt ein und entschuldigt sich mit einem "Mea culpa". Hier könnte das BVerfG also diesmal anders entscheiden und der neuen Beschwerde in einem seiner "Ja, aber"-Urteile zumindest teilweise stattgeben.

Eine Wende um 180 Grad hat der frühere Präsident der Institution, Hans-Jürgen Papier, an diesem Punkt bereits vollzogen. Das CSU-Mitglied hat nach seinem Ausscheiden aus der Richterbank mehrfach seine neue Ansicht zu Protokoll gegeben, dass auch die Kommunikation im Ausland zwischen Ausländern grundrechtsgeschützt ist. Die BND-Zugriffe auf Datenaustauschpunkte wie den De-Cix bezeichnete Papier sogar als "insgesamt rechtswidrig". Das ganze "strategische" Konstrukt passe nicht mehr auf die Internetkommunikation.

Schwan zufolge verletzt die BND-Auslandsüberwachung auch das Prinzip der staatlichen Souveränität, weil der deutsche Gesetzgeber sich anmaße, der Exekutive hoheitliche Maßnahmen im Bereich anderer Staaten zu genehmigen, denen diese nicht zugestimmt hätten. Das BVerfG habe sich 1999 aber generell geweigert, die umkämpfte Vorschrift aus dem G10-Gesetz verfassungsrechtlich zu überprüfen: Es habe die Beschwerde des einzigen Ausländers unter den Prozessbeteiligten, der von diesem Artikel betroffen gewesen sei, als unzulässig abgewiesen.

"Ohne Angabe weiterer Einzelheiten geht daraus nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit hervor, dass er durch Maßnahmen, die sich auf die angegriffenen Bestimmungen stützen, in seinen Grundrechten berührt wird", befanden die Karlsruher Richter vor gut 20 Jahren. Geradezu albern sei dies gewesen, meint Schwan und legt dieses Motto so aus: "Bevor ich dir sage, was ich von dir weiß, musst du mir erst einmal sagen, was du vermutest, dass ich es von dir weiß."

Dabei liegt laut dem Rechtswissenschaftler die Vollzugsmaßnahme schon im Anspringen des automatischen Aufnahmegerätes im Augenblick des Auftauchens eines der Suchbegriffe in der überwachten Kommunikation. Über die Dichte des Netzes beziehungsweise Rasters, das mit diesen Suchbegriffen über die Kommunikation gelegt werde, wisse der uruguayische Beschwerdeführer zwar nichts, weil diese "vor ihm und der Öffentlichkeit und dem Gericht geheim gehalten wird". Es sei aber wahrscheinlich, dass der BND seine Telefonate mitschneide: "Es liegt nicht in den Genen eines Geheimdienstes, das zu unterlassen, was er meint, tun zu dürfen".

Neben dem Unwillen der Richter, dem vermutlich Betroffenen zumindest eine "Rechtsschutzmöglichkeit gegen das Ermächtigungsgesetz" zu gewähren, machten Schwan eine Reihe anderer Aspekte schon im Vorfeld der Entscheidung stutzig. So habe die damalige BVerfG-Spitze eingeräumt, ein Vorab-Gespräch hinter verschlossenen Türen mit der Gegenseite geführt zu haben. Wäre er bei dieser Mitteilung nicht völlig überrascht gewesen, hätte er einen Befangenheitsantrag gestellt.

Generell seien bislang viele Entscheidungen aus Karlsruhe darauf hinausgelaufen, "die Datenverarbeitung durch die Geheimdienste von sämtlichen (!) Regeln des grundrechtlichen Datenschutzes freizustellen" und rechtlich vollkommen zu entfesseln, moniert der Verfasser. Damit habe das Gericht gegen die Grundsätze verstoßen, die es selbst anderweitig entwickelt habe. Nahezu nichts sei geschehen, um der "geradezu uferlosen Ausweitung der geheimdienstlichen Überwachungsbefugnis die gebotenen rechtsstaatlichen Zügel anzulegen".

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Mit den Überwachern der Überwacher ist es Schwan zufolge auch nicht weit her. Der angeblich gleichwertige Rechtsschutz durch die G10-Kommission habe zu "keiner Zeit das geleistet, was man sich von ihm einst versprochen hat". Dies gelte auch für die vielen anderen Kontrollinstitutionen, "die wie Pilze aus dem Boden schossen und zwar viele Pöstchen für versorgungsbedürftige Bedienstete oder Parteifreunde geschaffen", aber nichts verbessert hätten.

Alle vermeintlichen Kontrollinstanzen sieht der Rechtswissenschaftler endgültig "verhöhnt" durch den Coup der NSA, dem BND Suchbegriffe in die Listen zu schmuggeln, die zu Spionage für die Amerikaner bei deutschen Industriebetrieben geführt hätten. Selbst dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestags und der G10-Kommission habe das Gericht daraufhin die Einsicht in die Selektoren mit dem Argument verweigert, dass dem "das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung" gegenüberstehe.

Das Geheimhaltungs- überwiege das parlamentarische Informationsinteresse, da die Listen "aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen" gar nicht der Verfügungsgewalt der Exekutive unterfielen, lautete ein weiter Grund für die Absage. Die vom BND und der NSA gemeinsam betriebenen Überwachungsaktivitäten seien aber "in einem erheblichen Umfange rechtswidrig" gewesen, da schon die erforderlichen gesetzlichen Eingriffsbefugnisse gefehlt hätten, hält Schwan dagegen. Die sogar für das Ausspähen von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) benutzten Selektoren seien sozusagen "instrumenta sceleris": Werkzeuge des Verbrechens. Damit entfalle für diese "jedwede Möglichkeit der Rechtfertigung für die Geheimhaltung auch gegenüber dem Parlament und seinen Ausschüssen".

Als besonders empörend empfindet es der Jurist, dass das BVerfG in seiner Entscheidung erneut mit keinem Wort auf die Frage der Rechtmäßigkeit eingehe. Damit habe es wieder Bereitschaft signalisiert, "sich zum Helfershelfer der Geheimdienstideologie zu machen". Zugleich sei mit der mit viel "juristischer Phantasie und Erfindungsgabe" erfolgten Brüskierung des Parlaments kaum ein zynischerer Umgang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vorstellbar. Letztlich seien die Richter sogar bereit gewesen, die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben zu opfern: es gebe hier nur Möglichkeiten einer "eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle".

Geheimschutzabkommen der Geheimdienste untereinander, wie sie die Regierung und die Spitze der Judikative hier ins Feld geführt haben, seien nichtig, betont Schwan. Dies lerne ein Jurastudent prinzipiell schon in den ersten Semestern. Ergebnis sei gewesen: "Die Kanzlerin ist der Meinung: 'Abhören unter Freunden, das geht schon gar nicht'. Der 'Hüter der Verfassung' jedoch ist ganz anderer Meinung und antwortet ihr sinngemäß: 'Doch, doch, das geht sehr wohl, es muss nur geheim bleiben'." Daraus müsse man folgern: "Der Rechtsstaat hat seine Seele, seinen Charakter und sein Gewissen verloren."

Bei ihrer "Vergewaltigung des Verfassungsrechts" haben die Karlsruher Richter laut dem Kämpen "Mittäter" in Form weiterer glühender Anhänger der "Werttheorie" und der damit einhergehenden "Güterabwägungsschaukelei". Diese "Lehre" sei trotz ihres Missbrauchs im Nationalsozialismus auch in der deutschen Staatsrechtslehre nach dem 2. Weltkrieg quasi zu einem Allgemeingut avanciert.

Mit dieser Idee lasse sich "alles rechtfertigen", beklagt Schwan, wobei das Bundesverfassungsgericht sich zum "Champion in der Handhabung dieser merkwürdigen Interpretationsmethode" aufgeschwungen habe. Es spreche immer wieder davon, dass verschiedene zu schützende Rechtsgüter "im gleichen Rang" stünden: "Warum sich daraus die Zulässigkeit der Geheimdienste ergeben soll, die Vorfahrt vor allen anderen angeblich gleichrangigen Werten genießen, bleibt ungeklärt." Genau dies sei aber auch die Methode der Werttheorie.

In Artikel 1 Grundgesetz steht geschrieben, dass es "Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist", die unantastbare Würde des Menschen zu schützen. Da sei nicht etwa "die Staatssicherheit oder die Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit" erwähnt, ist dem Juristen nicht entgangen. Schon gar nicht gestatte die Verfassung, dass dem Sud der angeblich gleichrangigen Grundrechte "als giftige Würze auch noch die Einrichtung der Geheimdienste hinzugegeben wird. Die so angerichtete Speise verliert ihre Ungenießbarkeit auch nicht durch das Beiwerk der Begriffe 'Verfassungswert', 'hochrangig' und 'Schutzpflicht'."

Für umso erstaunlicher hält es Schwan, dass das BVerfG als Quelle der Schutzpflicht, die am Ende seiner Argumentationskette die Geheimdienste rechtfertigen solle, auch noch "die Garantie der Menschenwürde" benenne. Es bewege sich damit auf den geistigen Bahnen "des Hohepriesters der nationalsozialistischen Staatslehre", nämlich auf denen von Herbert Krüger, der noch in einer Nachkriegsauflage seiner Staatslehre die Leistung von Gehorsam gegenüber dem Staat als "höchste irdische Selbsterfüllung der Menschenwürde" bezeichnet habe. Die "Wertordnung", auf der die "Hüter der Verfassung" hier aufbauten, gehe auf den "staatsrechtlichen Chefideologen des Nationalsozialismus" zurück: den "Theodor Maunz des Jahres 1943".

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Insgesamt hält Schwan "den Kampf gegen die Geheimdienste für eine Schicksalsfrage des Rechtsstaates und der Demokratie". Die Spionagebehörden wähnten sich zwar als unersetzbare Akteure im Kampf gegen das Böse. Doch die Geheimhaltung, zu der sie sich berechtigt glaubten, schütze sie vor Kontrolle und Kritik durch die Öffentlichkeit. Dies senke die Hemmschwelle vor Verbrechen und führe zu Guantanamo, Folter und "gezielten Tötungen". Tendenz aller Geheimdienste dieser Welt sei es, "sich zum Staat im Staate zu mausern". Erforderlich seien sie aber nicht: Um Regierungen das gewünschte Lagebild zu verschaffen, genüge eine "Handvoll flotter Zeitungsleser" am besten im Bundespresseamt, "die sich aus den Medien oder bei öffentlichen Versammlungen informieren und Ausschau halten".

Anlass zu einem Hauch von Zuversicht gibt dem vom BVerfG Enttäuschten nur, dass das unerträgliche Maß der geheimdienstlichen Aufrüstung durch Snowden und Wikileaks greifbarer geworden sei. Von dort könne sich das Pendel "eigentlich nur wieder zurückbewegen". Die Sensibilität gegenüber den Zumutungen des Überwachungsstaates wachse in der Gesellschaft. Zugleich schwinde die Kraft "des gefährlichsten Feindes der Idee des Datenschutzes" in Form der "aus Dummheit und menschlicher Eitelkeit" geborenen "Ich habe doch nichts zu verbergen"-Mentalität. Es sei zu hoffen, dass dies auch in Karlsruhe beobachtet werde und das höchste Gericht von der Ignoranz lasse, die seine Rechtsprechung zu diesem unseligen Thema über Jahrzehnte hinweg geprägt habe. (bme)